OLG Düsseldorf schränkt Entscheidungen des EuGH zur Zulässigkeit des „Framing“ ein

RA/Fachanwalt IT-Recht Dr. Jens Bücking, Stuttgart

 

Mit Urteil vom 16.06.2015 hat das OLG Düsseldorf festgestellt, dass die Grundsätze zur Zulässigkeit des Framings gemäß jüngster Rechtsprechung des EuGH bei der Übernahme und Verwendung eines urheberrechtlich geschützten Lichtbildwerkes auf den eigenen Server nicht anwendbar sind, wenn nicht lediglich unter der Original-Quelle verlinkt wird, sondern eine Kopie auf den Server übernommen wird.

Hierdurch werde eine Vervielfältigung vorgenommen und durch deren Freischaltung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Das Aufspielen auf einen Server oder ein anderes Speichermedium, und zwar in Gestalt der Integration des Lichtbildes in den eigenen Internetauftritt, stelle – anders als das bloße Setzen eines Links, der lediglich auf ein bereits zuvor öffentlich zugänglich gemachtes Vervielfältigungsstück des Werkes verweise – einen Eingriff in das Verwertungsrecht des § 19 a Urheberrechtsgesetz dar (vgl. BGH GRUR 2010, 616).

Aus den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs zur Zulässigkeit des Framings bei Verlinkung auf die Originalquelle ergebe sich nichts anderes. Der EuGH habe gerade darauf abgestellt, dass infolge der Verlinkung die Wiedergabe nach demselben technischen Verfahren erfolgt und sich dann nicht an ein neues Publikum richtet, wenn dabei keine Beschränkungen umgangen werden (EuGH GRUR 2014, 360, 1196). Entscheidend ist, dass bei dieser Technik das Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, ohne es kopieren zu müssen und damit dem Anwendungsbereich der Vorschriften über das Vervielfältigungsrecht zu unterfallen.

Autor: Dr. Jens Bücking

Autor: Dr. Jens Bücking

Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht

Senior Partner bei esb Rechtsanwälte Emmert Bücking Speichert Matuszak-Lesny (Adwokat) Partner­schafts­gesell­schaft mit beschränkter Berufshaftung


Veröffentlicht am 07.07.2015
unter #Allgemein, #IT-Recht