OLG Frankfurt: Weg frei für Zwei-Zeichen-Domains?
Nach Ansicht des Frankfurter Kartellsenats erleidet die Volkswagen AG einen Wettbewerbsnachteil gegenüber der Konkurrenz, wenn ihr diese Domain nicht zur Verfügung gestellt wird. Aufgabe der DENIC sei es, den üblicherweise zugänglichen Geschäftsverkehr mittels der von ihr verwalteten TLD „.de“ allen zu öffnen. Dabei komme es nicht auf die Länge des Domainnamens an, sondern darauf, dass die Zuteilung von Domains überhaupt erfolge. Indem sie der Volkswagen AG die Domain „vw.de“ verweigere, bewirke DENIC eine – sachlich nicht gerechtfertigte – Ungleichbehandlung im Verhältnis zu solchen Automobilunternehmen, deren Marke als SLD unter „.de“ eingetragen wurde. Dagegen hätten die Interessen von DENIC zurückzustehen: DENIC sah durch Zweizeichendomains namentlich die Gefahr einer potentiellen Störung des Internetverkehrs. Den Entscheidungsgründen ist zu entnehmen, dass – nach entsprechendem Sachverständigenvortrag – grundsätzlich alle Prozessbeteiligten vom potenziellen Bestehen dieser Gefahr ausgingen. Jedoch waren sich ebenfalls alle Parteien dahin einig, dass in concreto eine Gefahr von der Domain „vw.de“ nicht ausgehen werde, solange eine entsprechende TLD „.vw“ nicht eingeführt sei. Die Befürchtung von DENIC, in Folge des Urteils würden nicht nur Wettbewerber der Volkswagen AG, sondern Unternehmen aller Branchen und Privatpersonen sie hinsichtlich zweistelliger DE-Domains in Anspruch nehmen, reichte für den Senat nicht aus, um eine sachliche Ungleichbehandlung der Volkswagen AG gegenüber anderen Unternehmen – und insbesondere Kraftfahrzeugherstellern – zu rechtfertigen. Der DENIC eG billigte der Senat zwar zu, nur solche Second Level Domains vergeben zu müssen, die eine Störung vollkommen ausschließen; dies sei aber bei „.vw.de“ derzeit der Fall. Auch die Befürchtung der DENIC, nun mit einer Welle von Registrierungswünschen auf Zweizeichendomains konfrontiert zu werden, ließ der Senat nicht gelten: Müsse derzeit ein Anspruch der Volkswagen AG auf Registrierung bejaht werden, weil sachliche Gründe eine Ungleichbehandlung mit anderen Unternehmen nicht rechtfertigten, so trage der Verweis der DENIC auf mögliche Probleme im Hinblick auf Registrierungswünsche Dritter im Ergebnis nicht. Sollte das Urteil rechtskräftig werden (DENIC hat gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt), scheint der Weg frei für alle Unternehmen, die ein berechtigtes (insbesondere kennzeichenrechtliches) Interesse an „ihrer“ Zwei-Zeichen-Domain haben, vorausgesetzt, dass diese nicht identisch mit einer bestehenden Top-Level-Domain ist und auch sonst nicht gegen eine der Internet-Regeln für sichere Kommunikation im Domain Name System, insbesondere also gegen eine sog. RFC-Regel, verstößt. (Hierzu vgl. Bücking, die wettbewerbs- und kartellrechtlichen Aspekte der Vergabe von Internetadressen, 2002, Seiten 281 ff.; ders., Liberalisierung im Vergabewesen deutscher Domainadressen ? – DENIC und die “Essential Facilities”-Doktrin, GRUR 2002, Seiten 27 ff.).
Veröffentlicht am 14.08.2008
unter #Allgemein
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