OLG Hamburg: Google und der Admin haften nicht für Suchergebnisse mit rechtsverletzendem Content
Zur Frage der Mitstörerhaftung führt der Senat aus: Die Antragsgegnerin (Admin-C), die den inkriminierten Artikel weder selbst verbreitet hat, noch an seiner Verbreitung bewusst aktiv mitgewirkt hat, haftet nicht gem. §§ 823 Abs.1 i.V. m. 1004 analog BGB, da sie weder Verbreiterin ist noch als Störerin in Betracht kommt. Die Veröffentlichung ist im Usenet erschienen, somit in einem weltweit existierenden Forum, auf dessen Inhalte die Antragsgegnerin keinen Einfluss hat. Ihr ist es insbesondere nicht möglich, dort erscheinende Beiträge zu verhindern, zu verändern oder zu entfernen. Selbst wenn man der Antragsgegnerin eine potentielle Störereigenschaft zubilligen würde, würde es doch hier an der zusätzlich zu fordernden Zumutbarkeit der künftigen Einflussnahme fehlen. Es ist nämlich anerkannt, dass eine Haftung als Störer auf künftige Unterlassung nur dann in Betracht kommt, wenn für die betreffenden Person zumutbare Kontrollmöglichkeiten bestehen und wenn es ihr möglich ist, für die Zukunft zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, um Vorsorge dafür zu treffen, dass es nicht zu weiteren Verletzungen kommt. Mit seinem Antrag verfolgt der Antragsteller jedoch das Ziel, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Verbreitung künftiger Postings zu unterlassen. Um dies zu gewährleisten, müsste die Antragsgegnerin das Usenet ständig daraufhin überprüfen, ob der genannte Beitrag erneut erscheint, und gegebenenfalls seine Verbreitung unterbinden. Beides ist nach Auffassung des Senats der Antragsgegnerin nicht zuzumuten: Die Antragsgegnerin selbst verfügt über keine speziellen technischen Hilfsmittel, Postings, die ins Usenet gestellt werden, aufzufinden. Sie kann hierzu lediglich von der der Allgemeinheit zugänglichen Suchmaschine Gebrauch machen. Eine derartige manuelle – engmaschige – Überwachung für eine mögliche Fülle von zu erwartenden Verletzungen ist ihr nicht zuzumuten. Die Antragsgegnerin verfügt darüber hinaus auch über keine technischen Mittel, den Zugang zu bestimmten Inhalten des Usenet zu sperren. Ihr ist es ferner nicht möglich, selbst die Entfernung eines ihr bekannten Beitrags aus dem Usenet zu betreiben, während der Antragsteller dies im Wege des “Fremdcancelns” könnte. Die einzige Möglichkeit der Antragsgegnerin zur Durchsetzung einer allgemeinen Überwachung und Zugangssperrung durch Google Inc. besteht in letzter Konsequenz darin, Google Inc. notfalls unter Einsatz des ihr gegebenen Druckmittels der Kündigung der Domain oder durch die eigene Kündigung ihres Angestelltenverhältnisses zur Überwachung und gegebenenfalls Zugangssperrung anzuhalten. Ein solcher Schritt wäre ihr jedoch nach Auffassung des Senats nicht zuzumuten, selbst wenn die amerikanische Firma Google Inc. selbst als Störerin anzusehen wäre. Selbst wenn nämlich Google Inc. selbst als Störer in Anspruch genommen werden könnte, was hier nicht zu entscheiden ist, könnte die Störerhaftung dieses Unternehmens unter keinem Gesichtspunkt dazu führen, dass dieses eine Verpflichtung zur Sperrung der Domain träfe. Hierbei ist zu beachten, dass die Dienstebetreiberin Google Inc. den Schutz dr freien Meinungsäußerung des Art. 5 Abs.1 GG für sich in Anspruch nehmen kann, weil sie in vielfacher Weise den Austausch und die Verbreitung von Informationen und Meinungen fördert. Durch die Sperrung der Domain würde aber für eine unübersehbare Vielzahl von Personen der Zugang zu den Beiträgen des Usenet und die eigene Teilnahme an dem Forum erschwert. Dies gilt insbesondere auch für die gleichfalls von Google Inc. betriebene Suchmaschine, die die ins Usenet gestellten Postings auffindbar macht. Die der Antragsgegnerin abzuverlangende Maßnahme würde damit eine erhebliche Beeinträchtigung des allgemeinen Meinungsaustauschs nach sich ziehen und wäre schon deshalb unangemessen und unzumutbar. Dem steht auch nicht entgegen, dass dann, wenn der Admin-C nicht als Störer zur künftigen Unterlassung verpflichtet werden kann, der Verletzte den ungleich schwereren Rechtsweg gegen einen ausländischen Webseitenbetreiber beschreiten muss.
Veröffentlicht am 04.07.2007
unter #Allgemein
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