Regierungsentwurf zur Gewährleistung betrifft auch Digitalwirtschaft
Die Bundesregierung hat am 10.02.2021 den Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags beschlossen.
Was soll sich im Einzelnen ändern?
Für die Digitalwirtschaft, aber auch für Händler im Allgemeinen bringt der Entwurf, der noch Bundesrat und Bundestag passieren muss, wichtige Verschärfungen mit sich. Im Folgenden sollen die wichtigsten Änderungen kurz dargestellt werden.
Ergänzungen und Klarstellungen zum Begriff des Sachmangels
Gerade im Hinblick auf Hard- und Software enthält der Entwurf zahlreiche Nachschärfungen des bisherigen Mangelbegriffs. Erstmals soll § 434 BGB nach dem Entwurf explizit die Lieferung von Dokumentationen, Interoperabilität und Kompatibilität sowie Haltbarkeit der Ware verlangen. Und wer meint, dies sei bestimmt nur für den B2C-Bereich vorgesehen, liegt falsch. Die vorgeschlagenen Änderungen und Erweiterungen des Mangelbegriffs sollen für den Handel mit Verbrauchern wie Unternehmern gleichermaßen gelten.
Einige Verschärfungen gelten nur für den B2C-Bereich
Wer seine Leistungen nur an Unternehmen oder z.B. die öffentliche Verwaltung erbringt, kann insoweit aufatmen: Die folgenden Verschärfungen der Händlerpflichten sollen nur gegenüber Verbrauchern gelten.
Updateverpflichtung für Hardware mit installierter Software
Für Hardware mit installierter Software, die Rede ist insoweit von “digitalen Elementen”, wie z.B. Smartphones und Tablets, die eine Verbraucherin oder ein Verbraucher von einem Händler erwirbt, sieht der Entwurf eine Verpflichtung zur Lieferung von Updates vor. Damit sollen die Funktionsfähigkeit und IT-Sicherheit auch nach Übergabe der Ware gewährleistet werden.
Verlängerung der Vermutung der Mangelhaftigkeit bei Kauf auf 1 Jahr
Eine für den Handel und im Ergebnis auch für die Hersteller besonders kostspielige Regelung sieht der Entwurf vor, wenn er die Vermutung, dass ein Mangel der Kaufsache bereits beim Kauf vorlag, von sechs Monaten auf ein Jahr verlängern möchte. In der Praxis kann sich der Handel daher gegenüber Verbrauchern bei Auftreten des Mangels auch nach sechs Monaten bis zum vollendeten 12. Monat ab Kauf nur noch bei klaren Anzeichen für ein Käuferverschulden darauf berufen, dass die Sache bei Kauf noch mangelfrei gewesen ist. Dies soll nun der Händler nicht nur für das erste halbe, sondern der erste ganze Jahr beweisen müssen. Häufig wird dies nicht ohne sachverständige Begutachtung möglich sein, von der der Handel häufig aus Kostengründen absehen wird.
Weiterer Gang des Gesetzgebungsverfahrens
Der Regierungsentwurf wird nun dem Bundesrat zur Stellungnahme zugeleitet und nach einer Gegenäußerung der Bundesregierung an den Deutschen Bundestag übermittelt. Den kompletten Entwurf finden Sie hier:
Praxistipp
Die Änderungen werden in dieser oder leicht veränderter Form kommen. Daher sollten Sie sich rechtzeitig auf die Anpassung Ihrer AGB- und Musterverträge sowohl im B2C- als auch im B2B-Bereich einstellen. Ebenso müssen die Prozesse beim Verkauf und der Mängelgewährleistung angepasst werden. Gleiches gilt für Kalkulation und Pricing.
Autor: Stefan Ansgar Strewe
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Geschäftsführender Partner bei esb Rechtsanwälte Strewe, Hänsel & Partner mbB
Veröffentlicht am 11.02.2021
unter #Allgemein
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