Schadenersatz für Anleger MPC Offen Flotte – MS Santa B Schiffe GmbH & Co. KG
Anleger, die sich an der Fondsgesellschaft MS Santa B Schiffe GmbH & Co. beteiligten, können auf Rückabwicklung ihrer Beteiligung hoffen.
Sachverhalt:
In den Jahren 2006/2007 beteiligten sich etwa 7.000 Anleger nach Beratung durch Mitarbeiter von Banken aber auch von freien Vermittlern an der Dachfondsgesellschaft mit einer Mindesteinlage von 10.000,- € zzgl. 5 % Agio. Die Beteiligung ist erstmals zum 31.12.2023 kündbar.
Die Dachfondsgesellschaft beteiligte sich an 14 Vollcontainerschiffen, die zumeist für die Dauer von 5 Jahren fest verchartert wurden. Die Fondsbeteiligung konnte sich jedoch aufgrund der Finanz- und Wirtschaftskrise ab Oktober 2008 nicht mehr wie prospektiert wirtschaftlich erfolgreich entwickeln. Den Anlegern wurde eine jährliche Rendite beginnend mit 4 % (2007) und dann kontinuierlich steigend auf 9,5 % (2012) in Aussicht gestellt. Tatsächlich erhielten die Anleger nur eine Ausschüttung in 2007 in Höhe von 4 %. Nach Auslaufen der Festcharterverträge konnte die Fondsgesellschaft Anschlussverträge nur zu wesentlich schlechteren Konditionen abschließen. Dies – und ein sich zwischenzeitich verwirklichtes Währungsrisiko – führte dazu, dass die Darlehensverträge, die neben den Anlegergeldern zum Erwerb der Schiffe abgeschlossen wurden, nicht mehr bedient werden konnten. Im Jahre 2012 wurde daher ein Sanierungskonzept notwendig, welches jedoch scheiterte, da sich hieran nicht ausreichend viele Anleger beteiligten. Nunmehr sollen die Schiffe auf Initiative der Banken verkauft werden, was den Vorteil eines gegenüber einer Liquidation/Insolvenz höheren Verkaufserlöses bedeuten kann. Nutznießer dürften hierbei allein die Banken sein, denen zunächst der Erlös zur Befriedigung ihrer Darlehen gebührt. Dass darüber hinaus die Anleger wenigstens teilweise ihr investiertes Kapital zurückerhalten, darf bezweifelt werden. Ein Totalverlust droht.
Viele Anleger haben sich bereits entschlossen, ihre Forderung nach Rückabwicklung der gezeichneten Beteiligung zur gerichtlichen Entscheidung zu stellen. Rechtsgrund des begehrten Schadenersatzes ist zum einen die häufig fehlerhafte Anlageberatung zum anderen ein unrichtiger Verkaufsprospekt.
Rechtliche Bewertung:
Die Gerichte fordern in ständiger Rechtsprechung insbesondere von den Banken, dass deren Berater geschlossene Beteiligungen wegen des ihnen grundsätzlich innewohnende Risikos des Totelverlustes nur dann vermitteln dürfen, sofern diese dem Risikoprofil des Anlegers entsprechen. Darüber hinaus kann es geboten sein, nur einen geringen Teil der Ersparnisse in geschlossene Beteiligungen zu investieren, wohingegen der größere Teil sicher anzulegen ist.
Darüber hinaus ist der Anleger über sämtliche Risiken einer geschlossener Beteiligung zu informieren. Insbesondere muss eine Aufklärung zu folgenden Risiken erfolgen:
- Totalverlustrisiko
- Grundsätzlich nicht gegebene Handelbarkeit der Beteiligung
- Kündigung während der Mindestvertragslaufzeit grundsätzlich nicht möglich
- Risiko, bereits erhaltene Ausschüttungen wieder zurückzahlen zu müssen
- Unter Umständen Nachschussverpflichtung möglich
- Risiko, die – gemessen an der 17-jährigen Laufzeit des Fonds – kurze 5-jährige Festcharter nicht, bzw. nicht zu den bisherigen Konditionen fortführen zu können
- Währungsrisiko Darlehen <–> Einkünfte Fonds
- Risiko aus Missverhältnis zwischen Vertriebskosten und Investition
Zudem weist der Fonds folgende Besonderheiten auf, über die der Anelger ebenfalls hätte informiert werden müssen.:
Die Kaufpreise der 14 Containerschiffe wurden nur zu ca. 35 % durch die Einlagen der Anleger finanziert. Für die übrigen 65 % nahm die Fondsgesellschaft Darlehen bei insgesamt 3 finanzierenden Banken auf. Die durch Schiffshypotheken gesicherten Darlehen wurden zu 50 % in japanischen Yen und zu 50 % in US $ zur Verfügung gestellt. Die Fondsgesellschaft erzielt Einnahmen durch die Vercharterung der Schiffe ausschließlich in US $. Insoweit besteht ein Wechselkursrisiko, wenn der Yen gegenüber dem US $ an Wert gewinnt, die dies in den letztzen Jahren der Fall war.
Mehr als 26 % der Anlegergelder sind nicht für die Anschaffung der Schiffe, sondern für die Bezahlung der Vertriebskosten aufgewandt worden! Das für den Bundsgerichtshof maximal zulässige Maß an Vertriebskosten liegt bei 15 %. Werden mehr Vertriebskosten gezahlt, muss der Berater zwingend hierüber aufklären. Hintergrund ist die Tatsache, dass der Anleger der eine derartige Beteiligung erwirbt, davon ausgehen darf, dass der Preis hierfür in einem angemessenen Verhältnis zu den sachlichen Leistungen steht. Dies ist jedoch dann nicht mehr der Fall, sofern mehr als 15 % der Anlegergelder nicht in die eigentliche Investition fließen, sondern für sog. “weiche Kosten” verwandt werden. Dementsprechend muss bei höheren weichen Kosten der Anleger hierüber aufgeklärt werden. Unterbleibt eine derartige Aufklärung zieht dies einen Schadenersatzanspruch gegenüber der beratenden Bank nach sich. Dies entschied das LG Itzehoe mit Urteil vom 30.04.2013 (Az. 7 O 149/12) betreffend einer Beteiligung an den Santa B Schiffen. Das Urteil wurde rechtskräftig, nachdem das Berufungsgericht, das OLG Schleswig mit Beschluss vom 28.08.2013 (Az. 5 U 76/13) einen Hinweis gab, das erstinstanzliche Urteil halten zu wollen. Die beratende Bank nahm hierauf die Berufung zurück.
Fazit:
Für die geschädigten Anleger bestehen vor dem Hintergrund der einschlägigen Rechtsprechung sehr gute Chancen, erfolgreich Schadenersatzansprüche gegenüber den beratenden Banken und/oder den Prospektverantwortlichen durchzusetzen.
Gern beraten wir Sie hierzu ausführlich. Ein erster telefonischer Kontakt ist für Sie kostenlos. Erfahrungsgemäß kann bereits im Rahmen eines ersten Gesprächs ermittelt werden, ob Erfolgaussichten für eine Rückabwicklung bestehen oder ob diesem im Einzelfall Hinderungsgründe entgegenstehen.
Rufen Sie uns an!
Tino Ebermann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Kontakt
Büro Leipzig
Tel + 49 341 982 27 – 0
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