Schwerer Rückschlag für Affiliate-Programme

Entgegen der bisherigen instanzgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere der Landgerichte Hamburg und Frankfurt sieht der 6. Zivilsenat in einem am 24.05.2006 verkündeten Urteil den Advertiser in der Haftung für Rechtsverstöße seines Werbepartners, des so genannten „Publishers“ (kanzlei.de berichtete, vgl. News vom 15.10.05). Dies ergebe sich zwar nicht aus den allgemeinen Grundsätzen zur Störerhaftung, wovon noch das Landgericht Köln in I. Instanz ausgegangen war. Jedoch sei § 14 Abs. 7 Markengesetz ähnlich der Vorschrift des § 8 Abs. 2 UWG weit auszulegen. Der Advertiser könne sich nicht hinter seinem Affiliate-Partner, der als „Beauftragter“ im Rechtssinne anzusehen sei, verstecken. Dies gelte auch dann, wenn dieser von klaren vertraglichen Vorgaben des Advertisers eigenmächtig abgewichen sei. Im vorliegenden Fall hatte der Publisher in markenrechtswidriger Weise Begriffe auf Websites verwendet, die er zum Partnerprogramm des Advertisers nicht angemeldet und die folgerichtig am Affiliate-Marketingprogramm auch gar nicht teilgenommen hatten. Letztlich handelte es sich um eine Auflagen erhöhende Maßnahme im Eigeninteresse des Publishers, mit der der Advertiser auch kein Geld verdienen konnte. Die Markenrechtsverletzung konnte nach den Teilnahmebedingungen des zugrunde liegenden Affiliate-Programms keine Provisionen auslösen. Das OLG hat letztlich das Risiko des eigenmächtigen Verstoßes, also der Geschäftsanmaßung des Partners, dem „Auftraggeber“ auferlegt. Trotz der Abweichung von der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und der Besonderheit der im Eigeninteresse erfolgten Geschäftsanmaßung (Auflagensteigerung) des Publishers ließ das OLG die Revision nicht zu. Begründung: Der Senat habe im Rahmen seiner Erwägungen zur Passivlegitimation lediglich gesicherte Rechtsgrundsätze auf eine neue Sachverhaltsvariante übertragen. De facto bedeutet das Urteil eine Garantiehaftung des Advertisers für jeden Alleingang seiner – in Fällen großer Partnernetzwerke wie Amazon und ebay vielen Millionen – Werbepartner und deren Ranking-steigernde Maßnahmen. Die Beklagte beabsichtigt, mit der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil vorzugehen.

Veröffentlicht am 26.06.2006
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