Überraschende Wendung bei Gebrauchtssoftware: usedSoft nimmt Berufung vor dem OLG München zurück

RA/FA IT-Recht Dr. Jens Bücking, Stuttgart

Über die Jahre und die Instanzen hinweg stritten sich seit 2005 usedSoft als Gebrauchtsoftwarehändler mit dem Softwarehersteller Oracle über die Zulässigkeit des Handels mit Gebrauchtsoftware. UsedSoft konnte hierbei einige richtungweisende Etappensiege für sich verbuchen. Umso überraschender nun die Wendung: Nach Durchmessung des Instanzenzuges bis hin zum EuGH, BGH und zurück zum OLG München hat usedSoft nun gegenüber der Klägerin Oracle eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben und die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts München I vom 15.03.2007 zurückgenommen. Das OLG München belegte usedSoft sodann am 02.03.2015 mit den Kosten des Verfahrens und führte unter Bezugnahme auf das Urteil „usedSoft II“ des BGH vom 17.07.2013 begründungshalber aus, dass usedSoft als beklagte Partei für die tatsächlichen Voraussetzungen des Eintritts der sogenannten „urheberrechtlichen Erschöpfung“ – dem Grundsatz, aus dem der EuGH die Kriterien für die Zulässigkeit des Handels mit Gebrauchtsoftware entwickelt hatte – darlegungs- und beweispflichtig sei, usedSoft seiner Beweislast allerdings nicht hinreichend nachgekommen sei.

UsedSoft hätte hiernach substantiiert vortragen müssen, „dass

  • die Klägerin ihre Zustimmung zum Download der beklagtenseits beworbenen Softwarelizenzen gegen Zahlung eines Entgelts erteilt hat (BGH a.a.O. Tz. 58 ff. – UsedSoft II),
  • die Klägerin ihren Erwerbern ein Recht zur zeitlich unbegrenzten Nutzung der jeweiligen Programmkopie eingeräumt hat (BGH a.a.O. Tz. 61 – UsedSoft II),
  • die Nutzung von Updates der Software im jeweiligen konkreten Einzelfall von einem zwischen der Klägerin und dem ursprünglichen Erwerber abgeschlossenen Wartungsvertrag gedeckt sind (BGH a.a.O. Tz. 62 – UsedSoft II),
  • der Ersterwerber seine eigene Programmkopie zum Zeitpunkt des Weiterverkaufs unbrauchbar macht, auf seinem Server mithin keine Vervielfältigung mehr erhalten bleibt (BGH a.a.O. Tz. 63 – 65 – UsedSoft II), so dass eine unzulässige Aufspaltung der Lizenzen ausgeschlossen ist, und
  • im jeweiligen Einzelfall sichergestellt ist, dass der Nacherwerber (Kunde der Beklagten) die Programmkopie nur in dem dem Ersterwerber vertraglich gestatteten – bestimmungsgemäßen – Umfang nutzt (BGH a.a.O. Tz. 68 – UsedSoft II).”

Dies war usedSoft offenbar nicht möglich.

Autor: Dr. Jens Bücking

Autor: Dr. Jens Bücking

Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht

Senior Partner bei esb Rechtsanwälte Emmert Bücking Speichert Matuszak-Lesny (Adwokat) Partner­schafts­gesell­schaft mit beschränkter Berufshaftung


Veröffentlicht am 22.04.2015
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