Umlaut – Domains – Wiedergeburt des Domain-Grabbing?

Seit Monatag, dem 1. März 2004 können nun bei DENIC auch Umlautdomains registriert werden. DENIC folgt damit den Bedürfnissen des Marktes, aber auch seiner kartellrechtlichen Verpflichtung als Vergabemonopol, den Domainvertrieb nachfragekonform zu gestalten, solange keine technischen Hinderungsgründe bestehen. Kommen jetzt endlich diejenigen Namensträger zum Zuge, die den Run auf die DE-Domains verpasst haben? Oder droht gar eine Renaissance des Domain-Grabbing? Kann Ließchen Müller sich fortan unter eigener Domain präsentieren? Droht Ungemach von der gleichnamigen Drogeriekette oder der Großmolkerei Alois Müller, oder was? Die Reform des Vergaberechts ist jedoch kaum geeignet, nationale Engpässe im Domain-Namensraum zu beseitigen. Das bereits überwunden geglaubte Problem des „Domain-Grabbing“ wird nicht gelöst, sondern im Gegenteil wieder belebt – und vervielfacht. Eine Lockerung der Blockadewirkung vorbestehender Domainregistrierungen wird schon deshalb ausbleiben, weil die meisten Inhaber ihre Namen und Marken auch gegen Annäherungen im Umlautbereich verteidigen werden, um die Exklusivität ihres Kennzeichens zu wahren und jedwede Registrierung einer verwechslungsgefährdenden Domain zu verhindern. Hinzu tritt, dass nach herrschender Rechtsprechung die Verwendung geringfügiger grammatikalischer Abweichungen wie etwa dem Bindestrich – auch im Medium Internet, wo für das Erfordernis des kennzeichenrechtlichen Abstands mildere Maßstäbe gelten sollen – in der Regel nicht genügt, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen. Dies betrifft gleichermaßen die Verwendung von Umlauten. (Lesen Sie zum Domainrecht im Zeitalter der Umlautadressen in Kürze mehr auf diesem Server von Herrn RA Dr. Jens Bücking. Der Autor befasst sich seit 1996 mit dem Domainrecht – sowohl in täglicher Anwaltspraxis als auch als Dozent und Fachbuchautor.)

Veröffentlicht am 03.03.2004
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