Urteil des Bundesgerichtshofs zur urheberrechtlichen Zulässigkeit der Übernahme kurzer Musiksequenzen
RA/FA IT-Recht Dr. Jens Bücking, Stuttgart
Mit Urteil vom 16.04.2015 hat der BGH ein Urteil des Hanseatischen OLG Hamburg aufgehoben, in dem sogenannte Hintergrund-Loops einer anderen Musikgruppe zur Verwendung in Musikstücken verboten worden waren. Der BGH stellte nun fest, dass die Kläger, die sich auf ihre Urheberrechte als Textdichter gestützt hatten, keine Untersagungsansprüche geltend machen können, da nur Teile ihrer Musik, nicht aber auch der Text übernommen worden sei. Die ursprüngliche Verbindung zwischen Text und Musik sei urheberrechtlich nicht geschützt. Was die Musiksequenzen als solche anbelangt, also die Komposition, war zudem für den Bundesgerichtshof nicht ersichtlich, durch welche objektiven Merkmale die für den Urheberrechtsschutz erforderliche schöpferische Eigentümlichkeit der übernommenen Sequenzen bestimmt würde. Erforderlich sei, dass diese kurzen Sequenzen über ein routinemäßiges Schaffen hinausgehen, was gegebenenfalls – nach Zurückverweisung an das Oberlandesgericht – durch einen Sachverständigen zu bewerten sei.
Autor: Dr. Jens Bücking
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Senior Partner bei esb Rechtsanwälte Emmert Bücking Speichert Matuszak-Lesny Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung
Veröffentlicht am 22.04.2015
unter #Allgemein
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