Verwaltungsgericht Düsseldorf: Haftung auch des Admin-C für Porno-Parking-Domain
RA und FA IT-Recht Dr. Jens Bücking
Das VG entschied, dass neben dem Inhaber auch der Admin-C Domain für Inhalte haften kann, auf die die gewerblichen Links unter der geparkten Domain verweisen (U. v. 20.03.2012, 27 K 6228/10).
Das Gericht unterstellte zunächst, dass der Kläger Inhaber der Domain war, auch wenn er sie “im Kundenauftrag reserviert” habe, da eine Vereinbarung zwischen dem Kläger und seinem Kunden habe keinen Einfluss auf die Domain-Inhaberschaft habe. Dem Registrierungssystem der DENIC sei die Reservierung einer Domain fremd, die Registrierung erfolge allein zu Gunsten des Domain-Inhabers.
Jedenfalls aber habe sich der Kläger die Inhalte der von der geparkten Domain verlinkten pornografischen Angebote zu Eigen gemacht. Seine Absicht sei die Gewinnerzielung, indem Besucher seiner geparkten Domain auf die gelinkten und mit Screenshots und Beschreibungen beworbenen Angebote zugriffen; eine einfache Linkliste hätte das nicht zur Folge gehabt.
Ob der Kläger wusste, welche konkreten Inhhalte über seine Domain erreichbar waren, sei ohne Relevanz, da es eines Verschuldens zur Haftung als Störer nicht bedürfe. Schon durch das Parken der Domain habe der Kläger wissentlich die Gefahr gesetzt, dass Links zu pornographischen Inhalten platziert würden.
Dass Nutzer sich auf den erotischen Angeboten anmelden müssten, schließe die Zurechnung nicht aus, da die zu machenden persönlichen Angaben lediglich der Zahlungsabwicklung dienten, nicht aber den Zugang erschweren sollten. Der Zugang zu den Inhalten auf den verlinkten Seiten entspreche dabei nicht den Anforderungen eines ordentlichen Altersverifikationsystems, weshalb ein Verstoß gegen Jugendschutzrecht vorliege.
Die Entscheidung trägt nicht eben zur Rechtssicherheit und Konsolidierung der domainrechtlichen Judikatur bei. Zum einen zeigt sie, wie riskant Domain-Parking durch die Zurechnung von – oft genug dynamischen und daher jeder Kenntnis, geschweige Einflussnahme entzogenen – Drittinhalten gleich welcher Art (hier Jugendschutz, aber auch Wettbewerbsrecht, Markenrecht oder Urheberrecht dürften hier nun künftig wieder eine Rolle spielen) sein kann. Besorgnis erregt zum anderen die undifferenzierte Betrachtungsweise, die sich darin äußert, entgegen der inzwischen wohl vorherrschenden zivilgerichtlichen Rechtsprechung wie selbstverständlich davon auszugehen, dass auch der Admin-C einer solchen geparkten Domain für die Domain – bzw. vorliegend gar deren inhaltliche Ausgestaltung – verantwortlich ist und entsprechende inhaltliche Prüfpflichten habe.
Autor: Dr. Jens Bücking
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Senior Partner bei esb Rechtsanwälte Emmert Bücking Speichert Matuszak-Lesny (Adwokat) Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung
Veröffentlicht am 17.12.2012
unter #Onlinerecht
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