Vorratsdatenspeicherung in Kraft getreten
Heute ist das gestern im Bundesgesetzblatt erschienene Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung in Kraft getreten. Das Gesetz verpflichtet Anbieter von öffentlich zugänglichen TK-Diensten zur Speicherung von Standortdaten und TK-Verbindungsdaten. Durch die mittlerweile flächendeckende Nutzung von mobilen Endgeräten ist damit der Aufenthaltsort nahezu aller Bürger für die Dauer der Speicherfrist von 10 Wochen nachvollziehbar. Die Vorratsdaten dürfen für schwere Straftaten und Straftaten, die mittels Telekommunikation begangen wurden, genutzt werden, die Standortdaten nur bei schweren Straftaten. Wir beraten Unternehmen bei der Frage, ob öffentlich zugängliche TK-Dienste erbracht werden und wie ggf. die vertraglichen Vereinbarungen konzernintern und mit den Nutzern aussehen müssen, damit die Voraussetzungen öffentlicher TK-Dienste nicht vorliegen und die mit der Vorratsdatenspeicherung zusammenhängenden Kosten ggf. vermieden werden können.
Autor: Ulrich Emmert
Rechtsanwalt
Senior Partner bei esb Rechtsanwälte Emmert Bücking Speichert Matuszak-Lesny (Adwokat) Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung
Veröffentlicht am 18.12.2015
unter #Allgemein
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