Vorsicht bei privater Videoüberwachung von öffentlichem Grund

Rechtsanwältin und Fachanwältin für IT-Recht Heike Nikolov, Dresden

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 10.12.2014 (Az.: C-212/13) entschieden, die Videoüberwachung durch eine natürliche Person an ihrem Einfamilienhaus mit Hilfe eines angebrachten Kamerasystems, welches auch den öffentlichen Raum erfasst, sei keine Datenverarbeitung, die zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten vorgenommen werde. Fraglich war die Anwendbarkeit der Datenschutzrichtlinie Anwendung findet.

Eine Privatperson hatte ein Kamerasystem an seinem Einfamilienhaus befestigt, welches kontinuierlich Aufnahmen auf einer Festplatte speicherte. Dieses System erfasste allerdings auch den öffentlichen Grund. Die Anschaffung des Systems erfolgte zum Schutz des Eigentums, der Gesundheit und des Lebens der Familie. Nach einem weiteren Angriff auf das Haus, konnten zwei Verdächtige identifiziert werden. Einer der beiden beantrage die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Überwachungssystems.

Das von einer Kamera aufgezeichnete Bild einer Person, sei ein personenbezogenes Datum, sofern es die Identifikation der Person ermöglicht. Der Verwender erhob diese Daten, speicherte sie und bewahrte sie auf, was eine Verarbeitung der personenbezogenen Daten darstellt. Die Videoaufzeichnung von Personen auf einer kontinuierlichen Speichervorrichtung sei eine automatisierte Verarbeitung von personenbezogenen Daten, welche von der Datenschutzrichtlinie erfasst wird. Ausgenommen vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie seien Verarbeitungen, welche “zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten” vorgenommen werde. Eine Videoüberwachung, welche sich auf den öffentlichen Bereich erstreckt, könne nicht als ausschließlich “persönliche oder familiäre Tätigkeit” angesehen werden. Dies verletzt das Persönlichkeitsrecht der Personen, von denen keine Einwilligung vorliegt.

Die Videoüberwachung, welche sich auf den öffentlichen Bereich erstreckt, falle also in den Anwendungsbereich der Datenschutzrichtlinie. Innerhalb dieser Richtlinie muss das entscheidende nationale Gericht aber das berechtigte Interesse des Verwenders im Bezug auf den Schutz des Eigentums, des Lebens usw. würdigen.

 

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Autor: Heike Nikolov

Autor: Heike Nikolov

Rechtsanwältin
Fachanwältin für IT-Recht
Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht

Partnerin bei esb Rechtsanwälte Strewe, Hänsel & Partner mbB


Veröffentlicht am 16.12.2014
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