Vorsicht Falle – schärfere Kundeninformationspflichten für Webshop-Betreiber?

Nachdem zunächst – im Einklang mit der ganz herrschenden Literaturmeinung und der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum AGB-Gesetz – die Rechtsprechung der Instanzgerichte auch nochmals für das neue Fernabsatzgesetz klargestellt hatte, – dass jeder, der über Internet den Abschluss von Verträgen mit Endverbrauchern anbietet, an deutlicher Stelle und in klarer und verständlicher Weise Angaben über das Bestehen des Widerrufsrechts nach dem neuen Fernabsatzrecht machen muss, ist nun durch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main erhebliche Verunsicherung entstanden. Hiernach kommt ein Unternehmer bei Fernabsatzverträgen seiner Informationspflicht nach § 2 Fernabsatzgesetz nur dann nach, – wenn der Nutzer die erforderlichen Informationen aufrufen muss, bevor er den Vertrag schließt! In der Verletzung dieser Beratungspflicht liege zugleich ein Verstoß gegen das Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs (UWG). Es reiche nicht aus, den Benutzer auf die Betätigung von Hyperlinks zu verweisen (6 W 37/01). Wenngleich diese Rechtsprechung in der Fachliteratur auf allgemeine Ablehnung gestoßen ist, ist angesichts der bundesweiten Abrufbarkeit von Web-Angeboten zumindest bis zur höchstrichterlichen Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen dringend dazu zu raten, bei Verträgen mit Endverbrauchern eine Menüführung vorzuschalten, die den Nutzer vor Abgabe seiner Bestellung stets zwingend durch die Informationen nach dem Fernabsatzgesetz sowie zweckmäßigerweise auch durch die AGB des Unternehmers leitet. Die erste Abmahnwelle im Gefolge der OLG-Entscheidung ist bereits angelaufen.

Veröffentlicht am 09.12.2001
unter #Wettbewerbsrecht