Wesentliche Warenmerkmale im Fernabsatz; Angabe von Auslandsversandkosten

Rechtsanwältin Anne Schramm, LL.M. (VUW), Dresden  Schramm_Portraet2

Der Online-Shop-Verkäufer muss einen kaufenden Verbraucher über die wesentlichen Eigenschaften seiner Ware informieren (Art. 246 a § 1 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB). Dies muss erfolgen, bevor der Verbraucher den Bestell-Button drückt. Welches die wesentlichen Eigenschaften einer Ware sind, bedarf einer wertenden Betrachtung im Einzelfall. Nachdem sich das OLG Hamburg mit Beschluss vom 13.08.2014 (Az.: 5 W 14/14), soweit ersichtlich erstmalig, zu der Frage geäußert hatte, was die wesentlichen Warenmerkmale im Fernabsatz sind, liegt jetzt eine Entscheidung des OLG Düsseldorf (Anerkenntnisurteil vom 14.10.2014 – Az.: I-15 U 103/14) zu diesem Thema vor.

Für die Angabe von wesentlichen Warenmerkmalen im Fernabsatz reiche es danach nicht aus, wenn nur die allernotwendigsten Informationen angegeben sind. Vielmehr seien sämtliche kaufrelevanten Merkmale (bei Sonnenschirmen z.B. Material, UV-Beschichtung usw.) anzugeben. Werden Angaben gemacht, die nicht aus sich heraus verständlich sind (“Stoffklasse 5”), reiche es nicht aus, wenn der Verbraucher weitere Informationen bei Google finden kann.

Ferner lehnte das Gericht die Rechtsauffassung ab, welche die fehlenden Angaben von Versandkosten bei einem Auslandsversand als Bagatellverstoß einstuft (so KG Berlin, Beschluss vom 13.04.2010 – Az.: 5 W 62/10; KG Berlin, Beschluss vom 13.02.2007 – Az.: 5 W 37/07). Fehlende Preisangaben im Online-Handel seien grundsätzlich ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung, so das Gericht. Es reiche nicht aus, dem Kunden die Möglichkeit zu geben, die Versandkosten auf Nachfrage zu benennen. Auch die besonderen Umstände des Einzelfalls rechtfertigten keinen Bagatellverstoß. Insbesondere liege ein solcher nicht vor, wenn es sich um einen Auslandversand handelt und das Angebot des Shop-Betreibers sich primär an den deutschen, inländischen Verbraucher richtet. Shop-Betreiber sollten sich angesichts der sich zum neuen Fernabsatzrecht entwickelnden Rechtsprechung unbedingt anwaltlich beraten lassen.

 

Sollten Sie rechtliche Beratung zum Thema  “Wesentliche Warenmerkmale im Fernabsatz; Angabe von Auslandsversandkosten ” oder zum Onlinerecht allgemein wünschen, so helfen wir Ihnen gerne. Ihre Ansprechpartner in unserem Büro Dresden:

  • Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Stefan Ansgar Strewe
  • Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und für IT- Recht Sandro Hänsel
  • Rechtsanwältin Anne Schramm, LL.M. (VUW)
  • Rechtsanwältin und Fachanwältin für IT-Recht Heike Nikolov

Kontakt

Tel.: +49 (0) 351/ 81651-0
Fax.: +49 (0) 351/81651-99

dresden@kanzlei.de

Sie können uns zudem über unser eigenes Onlineberatungsportal advo24 eine Beratungsanfrage senden und Dokumente hochladen (SSL-verschlüsselt, elektronische Aktenverwaltung).

Autor: Anne Schramm, LL.M. (VUW)

Autor: Anne Schramm

Rechtsanwältin
Fachanwältin für IT-Recht
Fachanwältin für Internationales Wirtschaftsrecht

Angestellte Rechtsanwältin bei esb Rechtsanwälte Strewe, Hänsel & Partner mbB


Veröffentlicht am 24.11.2014
unter #Onlinerecht