NKR fordert Abschaffung des Fernunterrichtsschutzgesetzes
Der Nationale Normenkontrollrat (NKR) empfiehlt erstmals die vollständige Abschaffung eines Gesetzes, namentlich des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG). Zuletzt hatte der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 12. Juni 2025 (Az. III ZR 109/24) zu verschiedenen Aspekten des FernUSG, das aus dem Jahr 1977 stammt, und dessen Anwendung auf moderne Bildungsformate wie Online-Coachings oder -Mentoring entschieden. Das Urteil führt zu einem weiten Anwendungsbereich des FernUSG, so dass zuletzt sehr viele Unternehmen aus der EdTech-Branche die Auswirkungen des Gesetzes zu spüren bekommen haben.
Kenntnisse und Fähigkeiten
Der BGH hat klargestellt, dass die Begriffe “Kenntnisse” und “Fähigkeiten” im Sinne des FernUSG sehr weit auszulegen sind. Es reicht aus, dass jegliche Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, unabhängig vom Inhalt; eine Mindestqualität der vermittelten Kenntnisse ist nicht erforderlich.
Räumliche Trennung
Das Gericht hat festgestellt, dass eine überwiegende räumliche Trennung im Sinne des FernUSG dann vorliegt, wenn der asynchrone Unterricht überwiegt. Auch Unterrichtseinheiten, die ursprünglich synchron stattfanden (z. B. Online-Meetings), aber später aufgezeichnet und den Teilnehmern zur Verfügung gestellt werden, gelten als asynchron. Dies bedeutet, dass der Fernunterricht auch dann vorliegt, wenn die Teilnehmer die Inhalte zeitversetzt abrufen können.
Überwachung des Lernerfolgs
Der BGH hat die Auslegung des Merkmals „Überwachung des Lernerfolgs“ ausgeweitet. Es genügt, wenn der Lernende vertraglich das Recht hat, eine Lernerfolgsüberprüfung, etwa durch mündliche Fragen in einer begleitenden Unterrichtsveranstaltung, zu erhalten. Es ist nicht erforderlich, dass eine tatsächliche Überprüfung stattfindet, sondern es reicht aus, wenn eine solche Möglichkeit vertraglich vorgesehen ist.
Persönlicher Anwendungsbereich
Schließlich gilt nach Ansicht des BGH das FernUSG nicht nur für Fernunterrichtsverträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB, sondern auch für Verträge mit anderen Personengruppen, wie zum Beispiel gewerblichen oder selbständigen Teilnehmern (vgl. auch OLG Köln, Beschluss vom 08.08.2025 – 21 U 13/25).
Harte Kritik des NKR
In seinem Positionspapier vom 11. November 2025 fasst der NKR die Kritikpunkte zusammen: Das Gesetz sei in der heutigen digitalen Bildungslandschaft veraltet und nicht mehr praktikabel. Kritisiert werden ferner die unklaren und überholten Begriffe des Gesetzes, die bürokratischen Hürden und die langsamen Bearbeitungszeiten, die seriöse Anbieter belasten und Innovationen hemmen. Der Verbraucherschutz sei heutzutage durch das Bürgerliche Gesetzbuch ausreichend gewährleistet. Zu beobachten wird sein, ob bzw. wie zügig die Bundesregierung der Empfehlung des NKR folgt und mit der Abschaffung des Gesetzes den versprochenen Bürokratieabbau vorantreibt.
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Veröffentlicht am 21.11.2025
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