Abmahnfähigkeit fehlender Datenschutzerklärung

Dass bei einer Website eine Datenschutzerklärung zwingend erforderlich ist, dürfte mittlerweile bekannt sein. Was ist allerdings, wenn eine solche fehlt? In diesem Fall stellt sich die Frage, ob dem Website-Betreiber wegen dieses Verstoßes aufgrund der Verletzung der Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (im Folgenden „DSGVO“) eine berechtigte Abmahnung droht.

Alte Rechtslage

Bereits nach der alten Rechtslage unter Geltung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) in seiner alten Fassung sowie des Telemediengesetzes (TMG) nahmen Gerichte vielfach an, dass Datenschutzvorschriften Marktverhaltensregeln darstellen und daher über das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerbs (UWG) abmahnfähig sind (z. B. OLG Hamburg, Urt. v. 27.06.2013 – 3 U 26/12, ZD 2013, 511; anderer Auffassung z. B. OLG München, Urt. v. 12. 1. 2012 – 29 U 3926/11, MMR 2012, 330).

DSGVO

Auch unter Geltung der DSGVO können Datenschutznormen als Marktverhaltensregelung eingestuft werden. Das OLG Naumburg hat insoweit entschieden (Urteile vom 07.11.2019 -9 U 6/19 und 9 U 39/18), dass ein Verstoß gegen die Vorgaben der DSGVO wettbewerbswidrig ist und Mitbewerbern ein Unterlassungsanspruch zusteht, wenn die verletzte Norm in der konkreten Fallkonstellation als Marktverhaltensregelung einzuordnen ist.

Das Urteil des OLG Stuttgart

Kürzlich hatte sich nunmehr auch das OLG Stuttgart (Urteil vom 27.2.2020, Az. 2 U 257/19) mit dieser Frage zu beschäftigen und die Abmahnfähigkeit bejaht. Handelt es sich um einen Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung, bleiben – so das OLG Stuttgart – die nationalen Bestimmungen des Wettbewerbsrechts auf Beseitigung und Unterlassung anwendbar. Die Rechtsbehelfe der DSGVO seien nicht abschließend. Eine solche Marktverhaltensregelung sieht das OLG Stuttgart in Art. 13 DSGVO, welcher die Informationspflichten bei Erhebung von personenbezogenen Daten und mithin auch bei dem Betrieb einer Website regelt. In der Konsequenz hält das OLG Stuttgart nicht nur Wettbewerber, sondern auch Wettbewerbsverbände für befugt, Verstöße gegen Bestimmungen der DSGVO abzumahnen.

Offen ist, ob sich diese Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung durchsetzen wird.

Praxistipp

Wir empfehlen dringend eine Datenschutzerklärung auf der Website vorzuhalten und insbesondere über alle über die Website vorgenommenen Datenverarbeitungen gemäß Art. 13 DSGVO zu informieren.

Ihre Ansprechpartner in unserem Büro Dresden für diesen Bereich sind:

Rechtsanwältin und Fachanwältin für IT-Recht Heike Nikolov, zertifizierte Datenschutzbeauftragte

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Sandro Hänsel, zertifizierter Datenschutzbeauftragter

Autor: Heike Nikolov

Autor: Heike Nikolov

Rechtsanwältin
Fachanwältin für IT-Recht
Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht

Partnerin bei esb Rechtsanwälte Strewe, Hänsel & Partner mbB


Veröffentlicht am 11.05.2020
unter #Allgemein, #Datenschutz, #IT-Recht