Auskunfts- und Schadensersatzpflicht eines Sharehosting-Dienstes

Rechtsanwältin und Fachanwältin für IT-Recht Heike Nikolov, DresdenNikolov_Portraet

Das Landgericht München I (LG) hat mit Urteil vom 11.07.2014 (Az.: 21 O 854/13) entschieden, dass ein Sharehosting-Dienst zur Auskunft und zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn er von einer Urheberrechtsverletzung in Kenntnis gesetzt wurde und trotz mehrfacher Aufforderung untätig geblieben ist. Er haftet in diesem Fall, als Gehilfe des die Haupttat begehenden Täters durch Unterlassen.

Ein Sharehosting-Dienst stellt seinen Nutzern Speicherplatz zur Verfügung. Diese können beliebige Dateien auf die zur Verfügung gestellte Internetseite hochladen, welche sodann auf dem Server des Dienstanbieters gespeichert werden. Die gespeicherten Dateien können über einen Link aufgerufen und heruntergeladen werden. Diese Links können vom Nutzer in Linksammlungen eingestellt werden.

Der Auskunftsanspruch dient der Bezifferung eines Schadensersatzanspruches und kommt nur bei einer konkreten anspruchsbegründenden und schon feststehenden Rechtsverletzung in Betracht.

Für Urheberrechtsverletzungen hat der Sharehosting-Dienst keine weitergehende allgemeine Prüfungspflicht. Erst ab Kenntnis von einer Rechtsverletzung entsteht eine Rechtspflicht. Der Sharehosting-Dienst muss ab dieser Kenntnis die ihm bekannt gegebenen Linksammlungen prüfen und dafür Sorge tragen, dass in Zukunft Rechtsverletzungen nicht mehr statt finden. Schon begangene und ihm bekannte Rechtsverletzungen hat er zu löschen oder zu sperren.

Fazit:

Hat der Sharehosting-Dienst Kenntnis von einer Rechtsverletzung und löscht diese nicht, liegt darin ein pflichtwidriges Unterlassen und eine Teilnahme als Gehilfe an der urheberrechtswidrigen öffentlichen Zugänglichmachung der Datei des Dritten vor.

Ebenfalls als Beihilfe durch Unterlassen anzusehen, ist das Unterlassen der Kontrolle der Linksammlungen auf neue Verlinkungen. Durch das Unterlassen des Tätigwerdens nimmt der Sharehosting-Dienst billigend in Kauf, dass es zu weiteren Rechtsverletzungen kommt.

 

Sollten Sie rechtliche Beratung zum Thema  “Auskunfts- und Schadensersatzpflicht eines Sharehosting-Dienstes” oder zum Urheberrecht allgemein wünschen, so helfen wir Ihnen gerne. Ihre Ansprechpartner in unserem Büro Dresden:

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Autor: Heike Nikolov

Autor: Heike Nikolov

Rechtsanwältin
Fachanwältin für IT-Recht
Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht

Partnerin bei esb Rechtsanwälte Strewe, Hänsel & Partner mbB


Veröffentlicht am 04.12.2014
unter #Onlinerecht