Ausschluss einer Wettbewerbsverletzung durch behördliche Erlaubnis

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und für IT- Recht Sandro Hänsel, Dresden

Das Oberlandesgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 08.04.2014 (Az.: 3 W 22/14) entschieden, eine zivilrechtliche bzw. unlautere Wettbewerbsverletzung sei ausgeschlossen, wenn eine wirksame behördliche Erlaubnis vorliegt, welche einen bestimmten Sachverhalt inhaltlich geprüft hat.

In dem zu entscheidenden Fall wurde die von der Behörde geprüfte Bezeichnung eines Arzneimittels wegen Irreführung und Wettbewerbswidrigkeit angegriffen. Allerdings sei einer wettbewerbsrechtlichen Prüfung wegen Rechtsbruch und Irreführung der Sachverhalt entzogen, welcher bei der Zulassung durch die Behörde geprüft wurde. Solang der gestattende Verwaltungsakt weder aufgehoben werde noch nichtig sei, verstoße ein bestimmtes Marktverhalten nicht gegen die §§ 3, 4 Nr. 11 UWG.

Ist ein bestimmter Sachverhalt geprüft worden, greife die Legitimationswirkung der Zulassung und eine Wettbewerbsverletzung könne nicht vorliegen.

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Veröffentlicht am 06.01.2015
unter #Wettbewerbsrecht