Benutzung einer fremden Marke als Metatag: zulässig oder unzulässig?

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und für IT- Recht Sandro Hänsel, Dresden

Das OLG Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 31.03.2014 (Az. 6 W 12/14) entschie-den, die Verwendung einer Marke als Metatag im Quellcode eines Internetauftrittes könne unter Umständen auch dann einen Unterlassungsanspruch für den Markeninhaber begrün-den, wenn dort tatsächlich seine zuvor in den Verkehr gebrachten Waren angeboten und verkauft werden.

In diesem Fall sei zwar Erschöpfung im Sinne von § 24 Abs. 1 MarkenG eingetreten, was grundsätzlich dazu berechtigt, Ware unter Nennung der Marke anzukündigen und hiermit zu werben. Allerdings könne sich der Markeninhaber einer solchen Verwendung seiner Marke gemäß § 24 Abs. 2 MarkenG dann widersetzen, wenn sich aus den Gesamtumständen er-gebe, der Inhaber des Internetauftritts wolle interessierte Nutzer primär auf andere Erzeug-nisse umleiten. Dies sei gegeben, wenn im Rahmen des Internetauftritts nur sehr wenige Produkte der Marke angeboten werden und zu einem Preis, welcher erheblich über der un-verbindlichen Preisempfehlung liege.

 

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Autor: Sandro Hänsel

Autor: Sandro Hänsel

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für IT-Recht

Geschäftsführender Partner bei esb Rechtsanwälte Strewe, Hänsel & Partner mbB


Veröffentlicht am 09.12.2014
unter #Markenrecht