OLG Frankfurt: Domain-Registrare haften nicht für die unter einer Domain abrufbaren Inhalte

Mit Beschluss vom 15.09.2015 hat das OLG klargestellt, dass anders als bei der Störerhaftung des Host-Providers den Domain-Registrar nur eingeschränkte Prüfungspflichten treffen. Eine Dekonnektierungspflicht komme nur in Betracht, wenn die Rechtsverletzung (im Streitfall: des allgemeinen Persönlichkeitsrechts) offenkundig und unschwer feststellbar ist.

Zwar werde durch die Registrierung einer Domain ein adäquat-kausaler Beitrag zu Rechtsverletzungen durch den Registranten und die Besucher der Domain geleistet. An der Speicherung der Inhalte und dem eigentlichen Übermittlungsvorgang sei der Registrar hingegen nicht beteiligt und es sei ihm auch insbesondere nicht möglich, einzelne Inhalte einer unter der Domain abrufbaren Website selektiv zu sperren oder zu löschen. Vielmehr könne er die Rechtsverletzung nur durch vollständige Dekonnektierung der Domain unterbinden, wovon zwangsläufig dann aber auch alle rechtmäßigen Inhalte sowie Inhalte von unbeteiligten Dritten betroffen seien. Andererseits blieben die beanstandeten Inhalte in der Regel weiterhin durch Eingabe der IP-Adresse des Host-Servers für Internetnutzer als auch Suchmaschinen zugänglich.

Nach Funktion und Aufgabenstellung ist der Domain-Registrar eher mit dem Zugangsprovider (Access-Provider) vergleichbar als mit dem Host-Provider. Die Inanspruchnahme des Zugangsvermittlers im Wege der Störerhaftung würde aber voraussetzen, dass er den Zugang zu rechtsverletzenden Inhalten durch zumutbare Maßnahmen unterbinden kann. Als unzumutbar seien dabei solche Sperrmaßnahmen anzusehen, wenn durch sie in erheblichem Umfang auch der Zugang zu anderen und legitimen Inhalten betroffen wird oder der Zugang zu rechtsverletzenden Inhalten nicht effektiv unterbunden werden könne (so auch bereits das OLG Köln  in einem Urteil aus 2014).

Als technische Registrierungsstellen seien Registrare zudem nicht ohne Weiteres in der Lage zu beurteilen, ob Rechtsverstöße vorliegen. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn schwierige rechtliche Wertungen vorzunehmen und komplexe Abwägungen vorzunehmen sind. Dies sei bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen regelmäßig der Fall.

Autor: Dr. Jens Bücking

Autor: Dr. Jens Bücking

Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht

Senior Partner bei esb Rechtsanwälte Emmert Bücking Speichert Matuszak-Lesny (Adwokat) Partner­schafts­gesell­schaft mit beschränkter Berufshaftung


Veröffentlicht am 03.12.2015
unter #Markenrecht