Der elektronische Widerrufsbutton soll kommen
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat jüngst einen Referentenentwurf zur Änderung unter anderem des Verbrauchervertragsrechts veröffentlicht (zum Referentenentwurf ↗). Die Neuregelungen dienen der Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie und bringen für Unternehmen, die mit Verbrauchern Fernabsatzverträge über Online-Benutzerflächen schließen, erhebliche Änderungen mit sich.
Elektronischer Widerrufsbutton soll ab dem 19. Juni 2026 Pflicht werden
Zentraler Bestandteil des Entwurfs ist die geplante Einführung eines elektronischen Widerrufsbuttons. Nach dem vorgesehenen § 356a BGB-E sollen Unternehmen, die Fernabsatzverträge mit Verbrauchern über eine Online-Benutzerfläche schließen, künftig verpflichtet werden, eine elektronische Widerrufsfunktion bereitzustellen. Diese Verpflichtung ist unabhängig vom Vertragsgegenstand geplant, gilt also für Waren, Dienstleistungen und Finanzdienstleistungen gleichermaßen.
Der Widerrufsbutton soll ohne weiteres auffindbar, gut sichtbar und während der gesamten Widerrufsfrist dauerhaft verfügbar sein. Weder eine zusätzliche Registrierung noch eine weitergehende Authentifizierung sollen zur Ausübung des Widerrufsrechts gefordert werden dürfen. Ein Anwendungs-Download soll nur dann zulässig sein, wenn auch der Vertrag über eben diese Anwendung geschlossen wurde. Im Regelfall würden diese Vorgaben erfüllt, wenn der Button auf der Hauptinternetseite des Unternehmens optisch hervorgehoben platziert wird.
Erweiterte Informationspflichten und „angemessene Erläuterungen“
Darüber hinaus sollen die bisherigen vorvertraglichen Informationspflichten erheblich erweitert werden. Art. 246b EGBGB-E sieht eine Ausdehnung auf Informationen über die Konsequenzen ausbleibender oder verspäteter Zahlungen sowie über personalisierte Preise vor, die auf der Grundlage automatisierter Entscheidungsfindung ermittelt wurden. Zudem sollen Unternehmer künftig auch über ökologische und soziale Faktoren informieren.
Wegfall der Pflicht zur Papierform
Eine Entlastung würde der vorgesehene Wegfall der bisherigen Verpflichtung bringen, Vertragsbedingungen auf Verlangen in Papierform zu übermitteln. Die geplante Neufassung des Art. 246 § 2 EGBGB-E sieht diese Verpflichtung als Anpassung an die zunehmende Digitalisierung nicht mehr vor.
Praxistipp
Die Grundrichtung der Reform ist klar erkennbar: (noch) mehr Verbraucherschutz durch vereinfachte Widerrufsmöglichkeiten und umfassendere Informationspflichten. Abzuwarten bleibt, wie die Änderungen am Ende des Gesetzgebungsverfahrens aussehen werden. Betroffenen Unternehmen empfehlen wir, sich frühzeitig mit der Umsetzung der neuen Anforderungen zu befassen, damit insbesondere die technische Implementierung des elektronischen Widerrufsbuttons rechtzeitig erfolgen kann. Da AGB regelmäßig bereits in erheblichem Umfang vorvertragliche Informationen enthalten, sollte geprüft werden, inwieweit diese insoweit der Anpassung bedürfen.
Ihre Ansprechpartner in unserem Büro Dresden ↗ im Zusammenhang mit dem Verbrauchervertragsrecht sind:
Rechtsanwältin und Fachanwältin für IT-Recht sowie für Urheber- und Medienrecht Heike Nikolov
Rechtsanwältin und Fachanwältin für IT-Recht sowie für Internationales Wirtschaftsrecht Anne Schramm
Rechtsanwältin Nicole Marquardt
Rechtsanwältin Anne Graurock
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