Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht: Fallbearbeitungen bedürfen stets eines Bezugs zum Urheber- oder Medienrecht

Rechtsanwältin Anne Schramm, LL.M. (VUW), Dresden

Zahlenmäßig führen bisher nur wenige Anwälte in Deutschland die Bezeichnung “Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht”.(1) Auch die Anzahl von Fachanwälten für Informationstechnologierecht ist nur unwesentlich höher.(2) Doch der Markt für die hochspezialisierten Anwälte wächst und für die seit der Einführung der genannten Fachanwaltsbezeichnungen im Jahr 2006 stetig zunehmenden Antragsteller bringt die Entscheidung des Bundesgerichtshofs(3) aus Februar dieses Jahres, die Gegenstand der nachfolgenden Darstellung ist, jedenfalls ein Stück mehr Rechtssicherheit.

Zum Hintergrund:
Neben theoretischen Kenntnissen wird auch der Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen vorausgesetzt, die der Anwärter für die Bezeichnung “Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht” unter anderem durch die Bearbeitung von mindestens zwanzig gerichtlichen Fällen nachweisen muss. In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt erkannte die Beklagte, die sächsische Rechtsanwaltskammer, eine Vielzahl der von der Klägerin eingereichten gerichtlichen Fälle nicht an. Darunter befanden sich auch etliche Fälle, die die Beanstandung einer Telefonrechnung zum Gegenstand hatten; Fälle, die die Beteiligten übereinstimmend dem Telekommunikationsrecht zurechneten. Zur Begründung führte die Kammer im Kern aus, es fehle diesen telekommunikationsrechtlichen Fällen am erforderlichen urheber- oder medienrechtlichen Bezug. Der angerufene Sächsische Anwaltsgerichtshof teilte im Ergebnis diese Auffassung und wies die Klage ab.(4) Nach erfolgreicher Nichtzulassungsbeschwerde blieb die Berufung vor dem Bundesgerichtshof ohne Erfolg. Grundlegend für die Entscheidung ist § 14j Nr. 6 FAO, wonach für das Fachgebiet Urheber- und Medienrecht besondere Kenntnisse unter anderem in den Grundzügen des Mediendienste-, Teledienste- und Telekommunikationsrechts […] nachzuweisen sind. Der dazu in der Literatur(5) zu findende Hinweis, dass auch die Überprüfung und/oder Beanstandung einer Telefonrechnung zu dem in § 14j Nr. 6 FAO in seinen Grundzügen umfassten Telekommunikationsrecht gehört, kann nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs keine Geltung mehr beanspruchen.

Zur Entscheidung:
Der Senat stellt voran, dass die Grundsätze seiner Rechtsprechung zum Arbeits- und Verkehrsrecht auch auf die vorliegend zu beantwortende Frage übertragen werden können. In der jüngsten Entscheidung zum “Fachanwalt für Straßenverkehrsrecht”(6) stellte der Bundesgerichtshof einmal mehr die Erwartungen des rechtsuchenden Publikums in den Mittelpunkt. So rechne, wer einen Fachanwalt für Verkehrsrecht aufsucht, nicht damit, dass dieser seine besonderen praktischen Erfahrungen zu einem wesentlichen Teil auf Teilgebieten des Versicherungsrechts gesammelt hat, die in keinerlei Zusammenhang mit einem verkehrsrechtlichen Vorgang standen. Ebenso rechne derjenige, der einen Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht aufsucht, nicht damit, dass dieser seine besonderen praktischen Erfahrungen zu wesentlichen Teilen – theoretisch lässt § 5 Abs. 1 Buchst. q FAO insoweit bis zu 65 von 80 Fällen zu – durch telekommunikationsrechtliche Fallbearbeitungen erworben hat, die keinen Bezug zum Urheber- und Medienrecht aufweisen. Tatsächlich war die rechtliche Auseinandersetzung im vorliegenden Fall indes weitaus komplizierter als in jenem des Verkehrsrechts. Der Klägerin sei zuzugeben, dass sich das Wort “Bezüge”, anders als beispielsweise in § 14j Nr. 5 FAO (“wettbewerbsrechtliche und werberechtliche Bezüge des Urheber- und Medienrechts […]”) nicht im Wortlaut der Norm findet. Auch das ungeklärte Verhältnis des Telekommunikationsrechts zum wenig konturierten Medienrecht sprach der Bundesgerichtshof in seiner rund dreißig Seiten umfassenden Begründung an. Ein weites Verständnis des Begriffs des Medienrechts mag auch das Telekommunikationsrecht
umfassen, so der Bundesgerichtshof. Entscheidend sei dies jedoch nicht, sondern, dass die historische, teleologische und systematische Auslegung der Norm die Einschränkung verlange.

In einigen Sätzen geht der Bundesgerichtshof auch darauf ein, wie derartige telekommunikationsrechtliche Fallbearbeitungen mit Bezug zum Urheber- oder Medienrecht aussehen könnten. Nicht selten sei ihnen eine Struktur dahingehend eigen, dass ihr Ausgangspunkt im Telekommunikationsrecht, ihr Wirkungsbereich jedoch im Urheber- oder Medienrecht liege.

Das sei der Fall, wenn Telekommunikationsdienstleistungen zu (behaupteten) Verletzungen von Rechtspositionen genutzt werden, die durch das Urheber- oder Medienrecht geschützt werden. Der Bundesgerichtshof führt beispielhaft Filesharing, die sog. Verbreiterhaftung und die Haftung von Inhabern von Internetanschlüssen als Fallgestaltungen dieser Art auf. Der
Schwerpunkt der anwaltlichen Bearbeitung eines solchen Falls liegt in der Tat auf der behaupteten und für den Fall als solchen konstitutiven Rechtsverletzung. Dieser Bearbeitungsschwerpunkt führt aber zugleich dazu, dass diese Fälle in aller Regel bereits § 14j Nr. 1 FAO (Urheberrecht […]) bzw. § 14j Nr. 3 FAO (Recht der öffentlichen Wort- und Bildberichterstattung) unterfallen, so dass eine Subsumtion unter § 14j Nr. 6 FAO allenfalls eine untergeordnete Bedeutung hat. Gleiches gilt bei den vom Bundesgerichtshof genannten Auskunftsansprüchen gegenüber Telekommunikationsunternehmen gemäß § 101 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 9 UrhG. Auch ein solcher Fall setzt eine Urheberrechtsverletzung voraus, die ihn bereits nach § 14j Nr. 1 FAO verwertbar macht.

Fazit:
Die dienende Funktion des Telekommunikationsrechts für den Erwerb der Bezeichnung “Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht” war und ist unbestritten. Denn ohne Grundkenntnisse auch in diesem Bereich kann der Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht seiner Aufgabe in vielen Fällen nicht gerecht werden. Der Erwerb entsprechender Kenntnisse wäre auch durch die Arbeit an selbstständigen telekommunikationsrechtlichen Fällen ohne jeglichen Bezug zum Urheber- und Medienrecht, z.B. Beanstandung einer Telefonrechnung gem. § 45i TKG, möglich; die zahlenmäßige Beschränkung der anerkennungsfähigen Fälle sodann freilich Sache des Satzungsgebers. Der Bundesgerichtshof geht indes einen anderen Weg; einen, mit dem das Telekommunikationsrecht für den Erwerb der Bezeichnung Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht an Bedeutung verliert.

(1) Bundesweit 254, Bundesrechtsanwaltskammer, Fachanwälte zum 01.01.2014, www.brak.de.
(2) Bundesweit 402, Bundesrechtsanwaltskammer, Fachanwälte zum 01.01.2014, www.brak.de.
(3) BGH, Urt. v. 09.02.2015, AnwZ (Brfg) 54/13.
(4) Urt. v. 14.06.2013, AGH 1/12 (I).
(5) Offermann-Burckart, Fachanwalt werden und bleiben, 3. Aufl. 2012, Rn. 714.
(6) BGH, Urt. v. 27.10.2014, AnwZ (Brfg) 85/13, AnwBl 2015, 93.

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Veröffentlicht am 10.07.2015
unter #Allgemein, #Geistiges Eigentum (insbes. Urheberrecht)