Framende Links sind keine Urheberrechtsverletzung
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und für IT- Recht Sandro Hänsel, Dresden
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat mit Beschluss vom 21.10.2014 (Az. C 348/13) entschieden, die Einbettung eines öffentlich zugänglichen geschützten Werkes auf der eigenen Webseite unter Verwendung der Framing-Technik, sei keine öffentliche Wiedergabe. Es liege keine Urheberrechtsverletzung vor. Framing ist das Einbinden von Inhalten einer Webseite in die eigene Webseite. Diese Inhalte werden durch einen elektronischen Verweis von ihrem Ursprungsort abgerufen und auf der eigenen Webseite in einem Rahmen (“Frame”) dargestellt.
Bereits am 13.02.2014 (Az.: C- 466/12) entschied der EuGH, eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe liege nicht vor, wenn auf einer Internetseite ein anklickbarer Link bereitgestellt werde, welcher zu einem Werk führe, welches schon auf einer anderen Internetseite frei zugänglich sei.
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Autor: Sandro Hänsel
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für IT-Recht
Geschäftsführender Partner bei esb Rechtsanwälte Strewe, Hänsel & Partner mbB
Veröffentlicht am 24.11.2014
unter #Geistiges Eigentum (insbes. Urheberrecht), #Onlinerecht
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