Irreführende Alleinstellungsbehauptung durch Werbeaussage

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und für IT- Recht Sandro Hänsel, Dresden

Eine Werbeaussage beinhalte eine irreführende Allein- oder Spitzenstellungsbehauptung, wenn der Werbende nicht die größten Umsätze in dem beworbenen Bereich habe. Ihn treffe die prozessuale Aufklärungspflicht und er habe vorzutragen, welche Umsätze er in diesem Bereich erzielt. Dies entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 12.06.2014 (Az.: 6 U 64/13).

Der Beklagte verwendete die Werbeaussage “Deutschlands Nummer 1 für Werbeartikel”. Dies sei eine rechtswidrige Alleinstellungsbehauptung. Gegen solche habe ein Mitbewerber einen Unterlassungsanspruch. Es sei hier darauf abzustellen, ob die Werbeaussage mit der Marktführerschaft gleichgesetzt wird. Mit Allein- und Spitzenstellungsbehauptungen dürfe nur geworben werden, wenn sie tatsächlich wahr sind und ein deutlicher Vorsprung gegenüber den Mitbewerbern vorgewiesen werden könne.

Bei Alleinstellungsbehauptungen treffe den Werbenden eine prozessuale Aufklärungspflicht, da er die Verantwortung für die Richtigkeit seiner Werbeaussagen übernehme, müsse er die dafür sprechenden Umstände offenlegen.

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Veröffentlicht am 06.01.2015
unter #Wettbewerbsrecht