OLG Köln stoppt unlautere Vertipperdomains
RA und FA IT-Recht Dr. Jens Bücking
Das OLG Köln (6 U 187/11) bestätigt, dass auch bloß geparkte sog. Vertipperdomains – neben einer Namens- oder Markenverletzung – auch eine wettbewerbswidrige Behinderung darstellen können.
Auch eine geparkte Domain stelle eine geschäftliche Handlung dar. Beim Behinderungswettbewerb liege ein Wettbewerbsverhältnis schon dann vor, wenn die konkrete geschäftliche Handlung objektiv geeignet und darauf gerichtet ist, den Absatz des Handelnden zum Nachteil des Absatzes eines anderen Unternehmers zu fördern. Dies erfolgte im Streitfall dadurch, dass Interessenten, die es versäumten, den letzten Buchstaben der Klägerdomain einzugeben, auf eine Parking-Seite geleitet wurden.
Damit einher gehe, so dsa OLG, eine sich wirtschaftlich auswirkende Behinderung, da fehlgeleitete Nutzer unter Umständen verärgert oder aus anderen Gründen einen anderen Dienst aufsuchen und der Klägerin so Werbeeinnahmen entgehen.
Zudem konkretisiere sich auch zeichenrechtlich die abstrakte Verwechselungsgefahr beim Eintippen des Domain-Namens in die Browserzeile. Wäge man im Rahmen des § 12 BGB die Interessen der Parteien ab, so stünden die des Vertipperdomain-Inhabers nach, da er kein schützenswertes Interesse habe, potentielle Besucher der Klägerseite auf sein Parking-Angebot zu ziehen.
Autor: Dr. Jens Bücking
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Senior Partner bei esb Rechtsanwälte Emmert Bücking Speichert Matuszak-Lesny (Adwokat) Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung
Veröffentlicht am 13.12.2012
unter #IT-Recht
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