Pflicht des Autors zur Löschung rechtsverletzender Texte auf eigener Webseite und auf Webseiten Dritter
Rechtsanwältin Heike Nikolov, Dresden
Der Bundesgerichtshof stellte in seinem Urteil vom 28.07.2015 – VI ZR 340/14 fest, dass der Autor eines rechtsverletzenden Textes nicht nur verpflichtet ist, den Text von der eigenen Webseite zu löschen. Vielmehr haben Betroffene darüber hinaus einen Anspruch darauf, dass der Autor darauf hinwirkt, dass auch Dritte, z.B. Betreiber von anderen Internetportalen, den Text von ihren Webseiten löschen. Dies gilt selbst dann, wenn Dritte den Text ohne Wissen des Autors übernommen haben. Vom Bundesgerichtshof offen gelassen, ist die Frage, welche Maßnahmen dem Autor konkret möglich und zumutbar sind, um Dritte zu einem Entfernen der rechtswidrigen Inhalte zu veranlassen. Aus diesem Grund bedarf es zum gegenwärtigen Zeitpunkt stets einer rechtlichen Beurteilung der erforderlichen Maßnahmen im konkreten Einzelfall.
Sollten Sie rechtliche Beratung zu diesem Thema oder zum Äußerungsrecht allgemein wünschen, so helfen wir Ihnen gerne. Ihre Ansprechpartner in unserem Büro Dresden für diesen Bereich sind:
- Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Stefan Ansgar Strewe
- Rechtsanwältin und Fachanwältin für IT-Recht Heike Nikolov
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Veröffentlicht am 19.10.2015
unter #Allgemein
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