Rechtsschutz gegen Kundenbewertungen im Internet

Wie bereits an anderer Stelle berichtet, stellt die Rechtsprechung für die Löschung von unrichtigen Tatsachenbehauptungen in Kundenbewertungsportalen zwischenzeitlich verfestigte Regeln im Sinne eines Plausibilitäts-Prüfmechanismus auf, bei dem beide Seiten, die kritisierte Seite und die die Beschwerde führende Seite, „zu Wort kommen“.

Schlechte Bewertungen gehören jedoch grundsätzlich in den Bereich der legitimen Aufklärung anderer Verbraucher und sind zudem Bestandteil der grundrechtlich geschützten Meinungsfreiheit. Anders ist dies erst, wenn die Grenze zur Schmähkritik, bei der es nicht mehr um den Austausch von Meinungen oder die Darstellung von Tatsachen, die in möglicherweise mehrerlei Licht betrachtet werden können, geht, sondern die Verunglimpfung und Herabwürdigung des Anderen im Mittelpunkt steht. Solchen „Bewertungen“ lässt sich nicht in konstruktiver Weise begegnen.

Demgegenüber sind Tatsachenbehauptungen alle Äußerungen, deren Inhalt einem objektiven Beweis zugänglich ist. Objektiv unwahre Tatsachenbehauptungen sind demnach zu löschen, wenn die Unwahrheit dem Betreiber des Bewertungsportals in plausibler Weise – bspw. durch Belege, Glaubhaftmachungsmittel wie eidesstattliche Versicherungen, Berichte anderer Kunden etc. – entgegengetreten wird.

Ebenfalls geschützt sind Werturteile, weil diese Ausprägungen des Rechts auf freie Meinungsäußerung sind. Wie bereits vorausgeschickt, werden sie erst dann unzulässig, wenn sie die Grenze der Schmähkritik überschreiten.

Grundsätzlich gilt bei Bewertungstools oder im Verhältnis zu Bewertungsportalen und Handelsplattformen, aber auch bei Suchmaschinenbetreibern wie Google und Bing, dass die dort inzwischen eingeführten Prozesse zur Evaluierung der Richtigkeit und Legitimität von Aussagen und Meinungen genutzt werden müssen. Der Rechtsweg wird hierdurch nicht ausgeschlossen, d.h. wenn Sie mit Ihrem Löschungsanliegen, das Sie unbeschadet einer abschlägigen Bescheidung durch das Portal bzw. die Plattform oder Suchmaschine nicht durchgedrungen sind, können Sie die Unterlassung und Beseitigung – ggf. sogar im Wege des Eil-Rechtsschutzes (einstweilige Verfügung) – auf dem ordentlichen (Zivil-)Rechtsweg versuchen. Die hierfür geltenden Kriterien sind dargestellt in unserer News vom 23.03.2016.

Autor: Dr. Jens Bücking

Autor: Dr. Jens Bücking

Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht

Senior Partner bei esb Rechtsanwälte Emmert Bücking Speichert Matuszak-Lesny (Adwokat) Partner­schafts­gesell­schaft mit beschränkter Berufshaftung


Veröffentlicht am 15.10.2019
unter #Allgemein