Urheberrechtliche Doppelschöpfungen treten gerade im Bereich der kleinen Münze auf

Rechtsanwältin Heike Nikolov, Dresden

Nach Auffassung des OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 30.06.2015 – Az. 11 U 56/15) können gerade im Bereich der sogenannten kleinen Münze, d.h. dort, wo die Grenzen zwischen Schutzfähigkeit und Schutzlosigkeit liegt und technische Zwänge oder übliche und naheliegende Gestaltungsweisen eine gewisse Form vorgeben, urheberrechtliche Doppelschöpfungen auftreten. Dem Fall lag ein Tapetenmuster der Klägerin zugrunde, welches an der Grenze zwischen Schutzfähigkeit und Schutzlosigkeit lag. Auf der klägerischen Tapete waren Fasanenfedern in Reihen unter jeweiliger Verdeckung der Federkiele der darunterliegenden Federn nach dem Zufallsprinzip in Handarbeit vollflächig verklebt worden. Durch diese Technik und der Verwendung echter Vogelfedern entstand im Fall der Tapezierung ein warmer, an ein Nest erinnernder Raumeindruck. Das OLG Frankfurt am Main sah den geistig schöpferischen Gehalt im untersten Bereich des Werkschutzes. Es sah es als nicht unwahrscheinlich an, dass ein Dritter auf dieselbe Idee der Verklebung von Vogelfedern unter Verdeckung der Federkiele kommt und somit eine sogenannte Doppelschöpfung, d.h. identische, parallel von unterschiedlichen Personen hergestellte Werke, die unabhängig voneinander urheberrechtlichen Schutz genießen können, vorliegen.

Sollten Sie rechtliche Beratung zum Thema “Urheberrechtliche Doppelschöpfungen treten gerade im Bereich der kleinen Münze auf” oder zum Urheberrecht allgemein wünschen, so helfen wir Ihnen gerne. Ihre Ansprechpartner in unserem Büro Dresden für diesen Bereich sind:

Kontakt

Tel.: +49 (0) 351/ 81651-0
Fax.: +49 (0) 351/81651-99

dresden@kanzlei.de

Veröffentlicht am 19.10.2015
unter #Allgemein, #Geistiges Eigentum (insbes. Urheberrecht)