Vereinbarungen über Entgelte für die Nutzung bargeldloser Zahlungsmittel ab 13.01.2018 unzulässig

Am 13.03.2017 legte die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der sogenannten Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie (Richtlinie EU/2015/2366) vor. Neben der grundlegenden Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, welches sich vornehmlich an Zahlungsdiensteanbieter richtet, wird ein neuer § 270a BGB eingeführt, welcher sich unmittelbar auf die Zahlungsabwicklungen im Online-Handel auswirkt. Die Norm soll wie folgt gefasst werden:

§ 270a Vereinbarungen über Entgelte für die Nutzung bargeldloser Zahlungsmittel

Eine Vereinbarung, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte zu entrichten, ist unwirksam. Satz 1 gilt für die Nutzung von Zahlungskarten nur bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern, wenn auf diese Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1) anwendbar ist.“

Nach dieser Regelung ist es im Online-Handel ab 13.01.2018 nicht mehr zulässig Entgelte für die Nutzung von SEPA-Lastschriften bzw. SEPA-Überweisungen zu verlangen. Dies gilt nicht nur gegenüber Verbrauchern (B2C), sondern auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr (B2B). Auch für die Nutzung von der genannten Verordnung unterfallenden Zahlungskarten (z.B. Visa, Maestro) darf der Händler von Verbrauchern kein zusätzliches Entgelt verlangen.

Nicht ausdrücklich geregelt sind Zahlungen unter Zuhilfenahme von Bezahldiensten wie PayPal oder Amazon Payment. Ob diese auch unter das Verbot fallen, ist derzeit noch unklar.

Fazit:

Wird der jetzige Entwurf unverändert umgesetzt, dürfen Unternehmen, unabhängig davon, ob sie online oder offline tätig sind, ab dem 13.01.2018 gegenüber Verbrauchern grundsätzlich keine Aufschläge mehr für die Nutzung von gängigen Zahlungsmitteln erheben. Im unternehmerischen Geschäftsverkehr bleibt die Erhebung bei kartengebundenen Zahlungsmitteln zulässig.

Sollten Sie rechtliche Beratung zu diesem Thema oder zu Ihrem Online-Shop im Allgemeinen wünschen, so helfen wir Ihnen gerne. Ihre Ansprechpartner in unserem Büro Dresden für diesen Bereich sind:

Veröffentlicht am 09.08.2017
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