Verpflichtende Energieaudits für große Unternehmen
Ein von der Bundesregierung vorgelegter Gesetzentwurf (BT-Drs. 18/3373) sieht verpflichtende Energieaudits für große Unternehmen vor. Das Gesetz, welches bis zum Frühjahr 2015 in Kraft treten soll, wird insoweit die EU-Energieeffizienzrichtlinie umsetzen und das Energiedienstleistungsgesetz abändern.
Ziel der EU-Energieeffizienzrichtlinie ist es, die Energieeffizienz innerhalb der EU bis zum Jahr 2020 um 20% zu steigern. In großen Unternehmen sollen dazu die Energiequellen und der Energieverbrauch überprüft und bewertet werden. Von der Pflicht nicht betroffen sind kleine oder mittlere Unternehmen (sogenannte “KMU”). Zur Definition der KMU kann die Empfehlung der Europäischen Kommission (2003/361/EG) herangezogen werden. Im Umkehrschluss sind große Unternehmen bzw. Nicht-KMU danach diejenigen Unternehmen, welche über 250 Beschäftigte und entweder einen Jahresumsatz von mehr als 50 Mio. Euro oder eine Jahresbilanzsumme von mehr als 43 Mio. Euro haben.
Das erste Energieaudit muss zwischen dem 04.12.2012 und spätestens dem 05.12.2015 stattgefunden haben. Danach muss es alle vier Jahre wiederholt werden.
Betroffene Unternehmen, welche über ein nach den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem verfügen, sind von den Energieaudits freigestellt.
Sollten Sie rechtliche Beratung zum Thema “Energieaudits” oder zum Energierecht allgemein wünschen, so helfen wir Ihnen gerne. Ihre Ansprechpartner in unserem Büro Dresden zu diesem Bereich sind:
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Autor: Anne Schramm
Rechtsanwältin
Fachanwältin für IT-Recht
Fachanwältin für Internationales Wirtschaftsrecht
Geschäftsführende Partnerin bei esb Rechtsanwälte Strewe & Partner mbB
Veröffentlicht am 18.12.2014
unter #Energierecht
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