Wirksame Preisanpassungsklausel

Erhöhungen des Strompreises und die Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Energieversorgern, die zu solchen Erhöhungen berechtigen, stehen seit Jahren immer wieder Fokus der Öffentlichkeit. Vor reichlich einem Jahr hatte der Europäische Gerichtshof das deutsche Preisanpassungsrecht in der Grundversorgung als unionsrechtswidrig gekippt (wir berichteten). Der (Tarif-)Kunde müsse rechtzeitig vor Inkrafttreten jeder Preiserhöhung über deren Anlass, Voraussetzungen und Umfang informiert werden, um der Transparenz Genüge zu tun und den Kunden in die Lage zu versetzen, seine Rechte auch auszuüben.

Mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom November 2015 (BGH, Urt. v. 25.11.2015, Az. VIII ZR 360/14) liegt nunmehr (endlich) auch eine Entscheidung zu den Sonderkunden vor, das heißt zu Kunden außerhalb der Grundversorgung. Der BGH hielt die dem Rechtsstreit zu Grunde liegende Preisanpassungsklausel für hinreichend transparent und führte dazu aus:

“Auch wenn eine Preisanpassungsklausel derart gestaltet sein muss, dass der Kunde in die Lage versetzt wird, ohne fremde Hilfe möglichst klar und einfach seine Rechte zu erkennen sowie eine geltend gemachte Preisanpassung nachzuvollziehen und zumindest auf Plausibilität zu überprüfen, muss sie zugleich so überschaubar bleiben, dass ein Kunde sie noch handhaben kann.”

Wurden Preisanpassungsklauseln von Lieferanten in der Vergangenheit zunehmend länger, erläutert der BGH nun, dass mit zunehmender Länge eben möglicherweise auch unübersichtliche und nur noch schwer zu durchschauende Klauselwerke entstehen können. Dem Informationsinteresse des Kunden bringen solche “Klausel-Dinosaurier” gerade keinen Nutzen mehr. Auch bedarf es für eine transparente Preisanpassungsklausel nicht zwingend einer abschließenden Aufzählung und Erläuterung der sämtlicher für die Preisberechnung maßgeblichen Kostenfaktoren.

 

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Autor: Anne Schramm, LL.M. (VUW)

Autor: Anne Schramm

Rechtsanwältin
Fachanwältin für IT-Recht
Fachanwältin für Internationales Wirtschaftsrecht

Angestellte Rechtsanwältin bei esb Rechtsanwälte Strewe, Hänsel & Partner mbB


Veröffentlicht am 06.01.2016
unter #Energierecht