Zivilrechtliche Folgen einer kartellrechtlichen Kernbeschränkung

Ende 2017 hatte der Bundesgerichtshof bestätigt, dass die ASICS Deutschland GmbH („ASICS“) ihren Vertragshändlern die Nutzung von Preisvergleichsmaschinen nicht pauschal untersagen darf (Beschluss vom 12.12.2017 – KVZ 41/17, MMR 2018, 380 = K&R 2018, 178). Dem vorausgegangen war ein kartellrechtliches Verfahren, welches das Bundeskartellamt bereits im September 2011 gegen ASICS eingeleitet hatte. Noch vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens hatte ASICS das bis dato durchgeführte selektive Vertriebssystem (das sogenannte “SDP 1.0”) aufgegeben. ASICS wendet seitdem ein geändertes selektives Vertriebssystem an. Mit Beschluss vom 26. August 2015 hatte das Bundeskartellamt festgestellt, dass die Anwendung des SDP 1.0 durch ASICS gegenüber ihren in Deutschland ansässigen Händlern rechtswidrig war. Nach Rechtsauffassung von esb Rechtsanwälte hat der in diese Kernbeschränkung liegende besonders schwerwiegende Verstoß Auswirkungen auf das gesamte Vertriebssystem SDP 1.0 und es bestehen Erfolgsaussichten, Schäden aus mit der Durchführung des SDP 1.0 einhergehenden Lieferverweigerungen von ASICS ersetzt zu bekommen. Voraussetzung ist freilich, dass betreffende Ansprüche gegen ASICS noch nicht verjährt sind. Gerne beantworten wir Ihnen als Hersteller oder Händler von Markenartikeln Ihre Fragen zum Vertrieb von Markenprodukten im Internet.

Ihre Ansprechpartner in unserem Büro Dresden für diesen Bereich sind:

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht und Gewerblichen Rechtsschutz Sandro Hänsel
Rechtsanwältin und Fachanwältin für IT-Recht Anne Schramm, LL.M. (VUW)
Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Stefan Ansgar Strewe

Autor: Anne Schramm, LL.M. (VUW)

Autor: Anne Schramm

Rechtsanwältin
Fachanwältin für IT-Recht
Fachanwältin für Internationales Wirtschaftsrecht

Angestellte Rechtsanwältin bei esb Rechtsanwälte Strewe, Hänsel & Partner mbB


Veröffentlicht am 07.11.2018
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