BGH Urteil zu Shell gegen Shell

Der BGH hat in seinem Urteil vom 22. November (AZ I ZR 138/99) zu einem der umstrittensten Probleme des Domainrechts Stellung genommen. Ansprüche gibt es sowohl laut Markengesetz als auch nach dem UWG normalerweise nur gegenüber Wettbewerbern im geschäftlichen Verkehr, nicht gegenüber Privatleuten. Nach seiner anfänglichen geschäftlichen Nutzung für ein Übersetzungsbüro hatte sich Andreas Shell schon in der ersten Instanz verpflichtet, die Domain nur noch für private Zwecke zu nutzen. Dennoch haben ihn sowohl das LG und das OLG München sowie jetzt der BGH zur Freigabe der Domain verurteilt. Es müsse bei der Abwägung zwischen den Interessen der Klägerin und des Beklagten in diesem Fall wegen der überragenden Verkehrsgeltung der Klägerin und der Erwartung der Kunden, ein Angebot der Firma Shell vorzufinden, eine Ausnahme vom Prioritätsgrundsatz in diesem Fall gemacht werden, auch wenn es sich um eine private Homepage handelt. Damit wird im Nachhinein auch das Landgericht Bochum bestätigt, das die Domain krupp.de auf die Klage der Stahlfirma ebenfalls einem Privatmann abgenommen hatte.

Veröffentlicht am 26.11.2001
unter #Markenrecht