Elektronische Pressespiegel und das Urheberrecht

Zur Erleichterung der Berichterstattung regelt zwar das geltende Urheberrecht unter dem Gesichtspunkt des freien Informationszugangs den uneingeschränkten Zugriff auf einzelne Beiträge aus Zeitungen und anderen lediglich Tagesinteressen dienenden Informationsblättern, wenn sie „politische, wirtschaftliche oder religiöse Tagesfragen betreffen und nicht mit einem Vorbehalt der Rechte versehen sind“ (§ 49 I UrhG). Bei den elektronischen Pressespiegel handelt es sich aber weder um eine “andere Zeitung” noch um ein “Informationsblatt dieser Art”; diese besagte Vorschrift ist als Urheberrechtsschranke eine restriktiv anzuwendende Ausnahmebestimmung. Es wäre damit Sache des Gesetzgebers, die Zulässigkeit der Anfertigung und Verbreitung von elektronischen Pressespiegeln einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zuzuführen, was er aber bei dem gerade vom Bundesrat gebilligten Änderungsentwurf zum Urhebergesetz aus rechtspolitischen Gründen nicht getan hat. Wer elektronische Presseclippings für das eigene Informationsbedürfnis nutzen möchte, kann sich seit einiger Zeit an einen Zusammenschluss von Verlagshäusern als Rechteinhaber wenden (http://www.pressemonitor.de/). Die so eingeräumte Verwertungsmöglichkeit schließt allerdings eine andere als die für betriebsinterne Zwecke des Kunden aus, so dass eine Weitergabe der digitalen Inhalte an Dritte ausscheidet. Agenturen, die elektronische Pressespiegel zum Gegenstand ihres Leistungsbildes machen und sich keinen zivil- bzw. strafrechtlichen Ansprüchen aussetzen wollen, müssen sich für die Zustimmung zu dieser Nutzung daher weiterhin direkt an den jeweiligen Rechteinhaber wenden.

Veröffentlicht am 12.04.2002
unter #Geistiges Eigentum (insbes. Urheberrecht)