Klage gegen Günther Jauch

Es ging durch die Presse: der Talkmaster mahnt alle Trittbrettfahrer, die seinen Namen oder eine ähnliche Wortkombination als Domain-Adresse verwenden, wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts ab und fordert Unterlassung und Schadensersatz. Diese Rechtsfolge ergibt sich aus § 12 BGB bzw. §§ 823,1004, 226, 826 BGB (wir berichteten, siehe Newsletter vom 12.07.2001). In einem Fall erging jedoch eine Abmahnung wegen unzulässiger Domain-Nutzung an eine Tübinger Internet-Firma, die überhaupt nicht als Domain-Inhaberin registriert war. Zur Abwehr etwaiger Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche schaltete diese Firma daraufhin ihre Anwälte ein und erhob, nachdem sich Jauch weigerte, die wegen der unberechtigten Abmahnung angefallenen Kosten zu erstatten, Klage vor dem Amtsgericht Köln. Der Rechtsstreit ist juristisch nicht uninteressant, betrifft er doch die Frage, wann und in welchem Umfang der Abmahnende sich vorher über den tatsächlichen Sachverhalt informieren muss, bevor er abmahnt, ob er also eine bestimmte Abmahnung zur Wahrung seiner Rechte für erforderlich halten durfte. Ist dies nicht der Fall, sind nach herrschender Rechtsprechung die Kosten für die Forderungsabwehr von ihm zu tragen. Außerdem läuft er Gefahr, mit einer so genannten negativen Feststellungsklage überzogen zu werden, was außerordentlich teuer werden kann. Im hiesigen Fall hatte die Kl. jedoch auf eine negative Feststellungsklage im Interesse einer friedlichen Einigung mit Jauch verzichtet; sie wollte gleichwohl nicht auf ihren eigenen Anwaltskosten sitzen bleiben. Das sah der Talkmaster anders, so dass jetzt geklagt wird.

Veröffentlicht am 02.09.2001
unter #Markenrecht