Ortsteilnamen im Internet doch nicht geschützt?

Interessant daran: Die Verwendung des eigenen geführten Namens, auch zu wirtschaftlichen Zwecken, ist zwar in aller Regel weder unlauter noch aus sonstigen Gründen zu beanstanden. Dieses Recht folgt § 12 BGB. Die Norm schützt andererseits neben dem Familiennamen u.a. auch die eingeführten Namen von (Gebiets-) Körperschaften (vgl. nur OLG Rostock, 16.02.2000, 2 U 5/99 – „mueritz-online.de“) und eigentlich auch die Namen von Ortsteilen (Amtsgericht Ludwigsburg, 24.05.2000, 9 C 612/00 – „muenchingen.de“). Es existiert kein Rangverhältnis Privatname/Gemeindename. Auf die Priorität kommt es nicht an. Demnach gilt bei der Domainvergabe “first come, first served; vgl. OLG München, CR 2002, 56 – boos.de). Ausnahmen könnten sich allenfalls bei sehr bekannten Gemeindenamen ergeben. Das LG Flensburg scheint nun eine Abkehr von diesen Grundsätzen zu vollziehen: Obwohl der Inhaber der Domain über kein eigenes Namensrecht verfügte, anderseits aber der Ortsteilname durchaus traditionell gebräuchlich zu sein scheint (auf eine formale Statuierung, etwa in der Gemeindeordnung, kommt es im Rahmen des § 12 BGB nicht an; es genügt die Nutzung zur Identifizierung und gedankliche Zuordnung zu einem Rechtssubjekt), wurde die Klage abgewiesen, da die Gemeinde ihr Namensrecht nicht belegt habe. Nachvollziehbar wird das allenfalls, wenn man postuliert, dass eben gerade keine namensmäßige Zuordnung der Domain “sandwig.de” zu einem bestimmten Rechtsträger – es gibt (offenbar) keinen mit Rechten und Pflichten ausgestatteten Ortsteil dieses Namens in Glücksburg – vorliegt.

Veröffentlicht am 17.01.2002
unter #Markenrecht