Rechtsberatung muss gesondert von technologischer Beratung ausgeschrieben werden (Entscheidung der Vergabekammer des Landes Brandenburg, Beschl. v. 03.09.2014 – VK 14/14)

Rechtsanwältin Anne Schramm, LL.M. (VUW), Dresden

Der Vergabekammer des Landes Brandenburg lag die Ausschreibung eines Landesministeriums von technologischen und rechtlichen Beratungs- und Unterstützungsleistungen für die Durchführung eines komplexen Vergabeverfahrens zur Nachprüfung vor. Das Landesministerium als Auftraggeber hatte zunächst die Aufspaltung in zwei Lose (einmal die technologische und einmal die rechtliche Beratung) avisiert, sah davon jedoch schließlich ab und schrieb die Leistungen in einem “Gesamtpaket” aus. Die Antragsstellerin, eine Rechtsanwaltskanzlei, rügte dieses Vorgehen.

Die Vergabekammer gab der Antragstellerin Recht und beurteilte die Gesamtvergabe als vergaberechtswidrig. Der Auftrag hätte in Fachlose aufgeteilt werden müssen, denn eine solche Aufteilung sei vorliegend sinnvoll möglich gewesen. Dass dazu zwischen den Beteiligten in gewissem Umfang ein Austausch erfolgen muss, folge nach Auffassung der Kammer aus der Natur der Sache. Der Einwand des Auftraggebers, die Aufspaltung des Auftrages führe zu einer erheblichen Erhöhung der Gefahr von Informations- und Kommunikationsdefiziten, die sich in gravierenden Qualitätseinbußen oder inhaltlichen Fehlern manifestieren könnte, genügte der Kammer nicht. Denn “(d)ie Regelungen zur Losaufteilung liefen leer, wenn zur Begründung einer Gesamtvergabe die Benennung solcher Schwierigkeiten ausreichte, die typischerweise mit jeder losweisen Ausschreibung verbunden sind. Es ist vielmehr dem System der vorgeschriebenen Losaufteilung immanent, dass es bei mehreren zu vergebenden Losen auch mehrere Ansprechpartner auf Bieterseite gibt, verbunden mit einer Steigerung des Koordinierungsaufwandes für den Auftraggeber.”

Außerdem rügte die Antragstellerin, die Vergabe verstoße gegen das in § 97 Abs. 1 GWB, § 2 EG Abs. 1 VOL/A normierte Wettbewerbsverbot, da Rechtsanwälten eine Beteiligung an der Ausschreibung in einer Bietergemeinschaft mit technischen Beratern nur unter Verstoß gegen anwaltliches Berufsrecht (§ 59a BRAO) möglich sei. Eine Entscheidung dazu ließ die Kammer offen, signalisierte jedoch, dass sie die Bildung von derartigen Bietergemeinschaften für bedenklich erachte.

Fazit: Das “Rundum-sorglos-Paket” aus einer Hand wird von Auftraggebern, insbesondere bei Bau- oder IT-Projekten, häufig gewünscht; die rechtliche Zulässigkeit einer solchen Ausschreibung ist jedoch genau zu prüfen.

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Veröffentlicht am 10.06.2015
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