Reichweite eines vertraglich vereinbarten Unterlassungsgebotes – RSS-Feed

Rechtsanwältin und Fachanwältin für IT- Recht Heike Nikolov, Dresden

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 11.11.2014 (Az. VI ZR 18/14) entschieden, dass ein Unterlassungsschuldner und Inhaber eines RSS-Feeds, nicht für die auf der Webseite eines Dritten gespiegelte Weiterveröffentlichung haftet. Eine Vertragsstrafe wird nicht verwirkt. Es kann aber bei einem Verstoß eines Dritten im Falle eines schuldhaften Verhaltens des Unterlassungsschuldners ein Anspruch auf Erstattung der gegen den Dritten entstandenen Rechtsverfolgungskosten entstehen.

Die Beklagte hatte mittels RSS-Feed ein heimlich aufgenommenes Bild der Klägerin mit einem Artikel veröffentlicht. Die Klägerin forderte die Beklagte auf dies zu unterlassen. Ein Unterlassungsvertrag mit Vertragsstrafe wurde geschlossen. Die Beklagte nahm diverse Löschungen und Sperrvermerke vor. Ein Abonnent des RSS-Feeds hatte vor Löschung das Bild übernommen und auf seiner Seite eingestellt. Die Klägerin forderte von der Beklagten die Vertragsstrafe sowie die Erstattung der gegen den Dritten entstandenen Kosten der Rechtsverfolgung.

Das Gericht hat einen Anspruch auf Verwirkung der Vertragsstrafe abgelehnt. Zwar sei ein Unterlassungsvertrag zustande gekommen, die Vertragsstrafe sei aber nicht geschuldet. Die Beklagte habe dem Unterlassungsvertrag nicht schuldhaft zuwidergehandelt. Die Beklagte habe sich nicht verpflichtet es zu unterlassen, RSS-Feed-Abonnenten, die den RSS-Feed vor der seitens der Beklagten erfolgten Sperrung bezogen haben, von der Beanstandung der Klägerin und der eigenen Unterlassungserklärung zu benachrichtigen oder in sonstiger Weise auf diese zur Verhinderung der Weiterverbreitung einzuwirken.

Die Klägerin hat jedoch einen Erstattungsanspruch hinsichtlich der Rechtsverfolgungskosten gegen die Beklagte, einschließlich der Kosten der Rechtsverfolgung des Dritten. Die Verbreitung des heimlich aufgenommenen Bildes ohne Einwilligung verletzte das berechtigte Interesse des Abgebildeten. Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sei dem Unterlassungsschuldner zuzurechnen, auch wenn diese erst durch die Weiterverbreitung des Bildes durch Dritte entsteht. Durch die Erstveröffentlichung des zur Unterlassung Verpflichteten wirken die besonderen Gefahren der Rechtsgutsverletzung fort und ein haftungsrechtlicher Zusammenhang könne nicht verneint werden. Die Beklagte habe eine internettypische Gefahr geschaffen.

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Veröffentlicht am 08.01.2015
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