100% Verletzerzuschlag bei Benutzung fremder Online-Fotos ohne Urhebernennung
Rechtsanwältin und Fachanwältin für IT-Recht Heike Nikolov, Dresden
Der Rechteinhaber hat neben dem Anspruch auf Schadensersatz und Rechtsanwaltskosten der Abmahnung auch einen Anspruch auf 100% Verletzerzuschlag. Der Verletzerzuschlag ist dann zu zahlen, wenn ein Dritter unberechtigt fremde Online-Fotos übernimmt, ohne den Namen des Fotografen zu nennen. Dies entschied das Amtsgericht München mit Urteil vom 22.08.2014 (Az.: 142 C 12802/14).
Die unberechtigte Nutzung eines Fotos ohne Nennung des Fotografen stelle eine Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts nach § 13 UrhG dar. Der Verletzer hat dem Urheber den entstehenden Schaden zu ersetzen.
Wegen unterlassener Nennung des Urhebers ist ein 100% Zuschlag vorzunehmen. Eine höchstrichterliche Entscheidung zu dem Thema gibt es noch nicht. Manche Gerichte sind der Ansicht, es sei lediglich ein 50% Verletzerzuschlag vorzunehmen.
Sollten Sie rechtliche Beratung zum Thema “100% Verletzerzuschlag bei Benutzung fremder Online-Fotos ohne Urhebernennung” oder zum Urheberrecht allgemein wünschen, so helfen wir Ihnen gerne. Ihre Ansprechpartner in unserem Büro Dresden:
- Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Stefan Ansgar Strewe
- Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und für IT- Recht Sandro Hänsel
- Rechtsanwältin Anne Schramm, LL.M. (VUW)
- Rechtsanwältin und Fachanwältin für IT-Recht Heike Nikolov
Kontakt
Tel.: +49 (0) 351/ 81651-0
Fax.: +49 (0) 351/81651-99
Sie können uns zudem über unser eigenes Onlineberatungsportal advo24 eine Beratungsanfrage senden und Dokumente hochladen (SSL-verschlüsselt, elektronische Aktenverwaltung).
Autor: Heike Nikolov
Rechtsanwältin
Fachanwältin für IT-Recht
Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht
Partnerin bei esb Rechtsanwälte Strewe, Hänsel & Partner mbB
Veröffentlicht am 09.12.2014
unter #Geistiges Eigentum (insbes. Urheberrecht)
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