100% Verletzerzuschlag bei Benutzung fremder Online-Fotos ohne Urhebernennung

Rechtsanwältin und Fachanwältin für IT-Recht Heike Nikolov, DresdenNikolov_Portraet

Der Rechteinhaber hat neben dem Anspruch auf Schadensersatz und Rechtsanwaltskosten der Abmahnung auch einen Anspruch auf 100% Verletzerzuschlag. Der Verletzerzuschlag ist dann zu zahlen, wenn ein Dritter unberechtigt fremde Online-Fotos übernimmt, ohne den Namen des Fotografen zu nennen. Dies entschied das Amtsgericht München mit Urteil vom 22.08.2014 (Az.: 142 C 12802/14).

Die unberechtigte Nutzung eines Fotos ohne Nennung des Fotografen stelle eine Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts nach § 13 UrhG dar. Der Verletzer hat dem Urheber den entstehenden Schaden zu ersetzen.

Wegen unterlassener Nennung des Urhebers ist ein 100% Zuschlag vorzunehmen. Eine höchstrichterliche Entscheidung zu dem Thema gibt es noch nicht. Manche Gerichte sind der Ansicht, es sei lediglich ein 50% Verletzerzuschlag vorzunehmen.

 

Sollten Sie rechtliche Beratung zum Thema  “100% Verletzerzuschlag bei Benutzung fremder Online-Fotos ohne Urhebernennung” oder zum Urheberrecht allgemein wünschen, so helfen wir Ihnen gerne. Ihre Ansprechpartner in unserem Büro Dresden:

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Autor: Heike Nikolov

Autor: Heike Nikolov

Rechtsanwältin
Fachanwältin für IT-Recht
Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht

Partnerin bei esb Rechtsanwälte Strewe, Hänsel & Partner mbB


Veröffentlicht am 09.12.2014
unter #Geistiges Eigentum (insbes. Urheberrecht)